Verordnung, betreffend die Aufhebung der Verordnung wegen Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zollzuschlags auf Kaffee und Kakao aus der Republik Haiti
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(Nr. 3523.) Verordnung, betreffend die Aufhebung der Verordnung vom 17. April 1901 wegen Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zollzuschlags auf Kaffee und Kakao aus der Republik Haiti. Vom 28. August 1908.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats, was folgt:
§ 1. Bearbeiten
- Die Verordnung, betreffend die Erhebung eines Zolles auf Blauholz und eines Zollzuschlags aus Kaffee und Kakao aus der Republik Haiti vom 17. April 1901 (Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 121) wird aufgehoben.
§ 2. Bearbeiten
- Diese Verordnung tritt am 1. September d. J. in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Metz, den 28. August 1908.