Verordnung, betreffend die Anstellung der Beamten bei der Verwaltung der Reichsbank

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Anstellung der Beamten und die Zuständigkeit zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 bei der Verwaltung der Reichsbank.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1875, Nr. 34, Seite 378 - 379
Fassung vom: 19. Dezember 1875
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 29. Dezember 1875
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(Nr. 1098.) Verordnung, betreffend die Anstellung der Beamten und die Zuständigkeit zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 bei der Verwaltung der Reichsbank. Vom 19. Dezember 1875.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs in Ergänzung der Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Ausführung des Gesetzes vom 31. März 1873 und die Anstellung der Reichsbeamten, vom 23. November 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 135), was folgt:

§. 1.

Die Beamten der Reichsbank, soweit sie nicht in Gemäßheit der §§. 27 und 36 des Bankgesetzes vom 14. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 177) vom Kaiser zu ernennen sind, werden von dem Reichskanzler oder auf Grund der von dem letzteren ertheilten Ermächtigung von dem Präsidenten des Reichsbank-Direktoriums angestellt.

§. 2.

Zur Ausübung derjenigen Funktionen, welche in dem Gesetze, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 61) der obersten Reichsbehörde, den höheren Reichsbehörden, den vorgesetzten Dienstbehörden und den unmittelbar vorgesetzten Behörden beigelegt sind, sind im Bereiche der Reichsbankverwaltung zuständig:
A. in Bezug auf den Präsidenten und die Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums:
der Reichskanzler;
B. in Bezug auf die übrigen Reichsbankbeamten:
I. als oberste Reichsbehörde:
das Reichsbank-Direktorium;
II. als höhere, der obersten Reichsbehörde unmittelbar untergeordnete Reichsbehörden:
die Reichsbankhauptstellen;
III. als vorgesetzte Dienstbehörde:
der Präsident des Reichsbank-Direktoriums;
IV. als unmittelbar vorgesetzte Behörden bezw. Beamte:
1) der Vorsteher jeder Bankanstalt hinsichtlich der bei ihr angestellten Beamten;
2) jede Bankanstalt, welcher eine andere unmittelbar untergeben ist, hinsichtlich des Vorstehers oder, wo ein solcher fehlt, hinsichtlich der Beamten der untergebenen Behörde. [379]
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Dezember 1875.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.