Verordnung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung

Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 33, Seite 275 - 276
Fassung vom: 10. Juli 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Juli 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[275]

(Nr. 2799.) Verordnung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. Vom 10. Juli 1901.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873, im Einvernehmen mit dem Bundesrathe, was folgt:

Artikel I. Bearbeiten

An die Stelle des §. 1 der Verordnung, betreffend die Tagegelder und Fuhrkosten von Beamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung, vom 29. Juni 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 545) treten die nachfolgenden Vorschriften:

§. 1. Bearbeiten

Bei Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirkes erhalten an Tagegeldern
1. Ober-Postdirektoren       15 Mark,
2. Postinspektoren 9 Mark.
Bei Dienstreisen von mehr als 24 stündiger Dauer erhöhen sich die obigen Sätze:
bei den Ober-Postdirektoren auf      17 Mark,
bei den Postinspektoren auf 12 Mark.
für jeden Tag. [276]
Werden die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht, so sind für jeden Zu- und Abgang 1,50 Mark zu vergüten.
Postinspektoren erhalten, wenn die Reisen mittelst Personenposten oder regelmäßiger Privat-Personenfuhrwerke oder zu Fuß zurückgelegt werden, 20 Pfennig für das Kilometer.

Artikel II. Bearbeiten

Wo in den für die Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung erlassenen Verordnungen auf die daselbst vorgesehenen ermäßigten Tagegeldsätze Bezug genommen ist, treten die Sätze des Artikel I an deren Stelle.

Artikel III. Bearbeiten

Gegenwärtige Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1901 und mit der Maßgabe in Kraft, daß für Dienstreisen, welche vor dem 1. Juli 1901 begonnen und an diesem Tage oder später beendigt werden, die Tagegelder nach den bisherigen Bestimmungen zu gewähren sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Odde, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 10. Juli 1901.
(L. S.)  Wilhelm.

  Graf von Bülow.