Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden. Vom 25. Januar 1887

Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1887, Nr. 3, Seite 5
Fassung vom: 25. Januar 1887
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Januar 1887
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(Nr. 1696.) Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Pferden. Vom 25. Januar 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

Die Ausfuhr von Pferden ist über sämmtliche Grenzen gegen das Ausland bis auf Weiteres verboten.

§. 2.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote zu gestatten und etwa erforderliche Kontrolmaßregeln zu treffen.

§. 3.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Januar 1887.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bismarck.