Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über die Förderung der Deutschen Schule Helsinki

Gesetzestext
fertig
Titel: Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über die Förderung der Deutschen Schule Helsinki
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1993, Teil II, Nr. 42 (Tag der Ausgabe 30. November 1993), Seite 2031–2032
Fassung vom: 6. Oktober 1992
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Oktober 1993
Inkrafttreten: 6. Oktober 1992
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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[2031]

Bekanntmachung

Bekanntmachung der deutsch-finnischen Vereinbarung über die Förderung der Deutschen Schule Helsinki
Vom 26. Oktober 1993


Die in Helsinki am 6. Oktober 1992 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über die Förderung der Deutschen Schule Helsinki ist nach ihrem Artikel 3

am 6. Oktober 1992

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 26. Oktober 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Schürmann


[2032]

Vereinbarung

Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über die Förderung der Deutschen Schule Helsinki


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Finnland –

in der Überzeugung, daß die Förderung der Deutschen Schule Helsinki als Begegnungsschule im beiderseitigen Interesse liegt und dem vertieften gegenseitigen Verständnis und der Verstärkung des deutsch-finnischen Austausches auf kulturellem Gebiet dient,

in dem Wunsch, die Tätigkeit der Deutschen Schule Helsinki uneingeschränkt fortzuführen und die Finanzierung der Schule langfristig zu sichern,

unter Bezugnahme auf die Artikel 2 und 13 des Abkommens vom 27. September 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über kulturelle Zusammenarbeit, das Protokoll vom 5. September 1990 zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Finnland über kulturelle Zusammenarbeit, das Protokoll der deutsch-finnischen Direktorenkonsultationen vom 27. Mai 1991 in Helsinki sowie Ziffer 18 des Protokolls der 5. Sitzung der Ständigen Gemischten deutsch-finnischen Kulturkommission vom 13. Februar 1992 in Helsinki –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Das Bildungsangebot der Deutschen Schule Helsinki sowie die erfolgreiche Umsetzung der mit Protokoll vom 5. September 1990 vereinbarten Strukturreform wird durch finanzielle Beteiligung der deutschen und der finnischen Regierung langfristig durch folgende Regelung gesichert:
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich bereit, der Deutschen Schule Helsinki die amtlich vermittelten deutschen Lehrkräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung der ihr von der Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vorgegebenen Unterrichts- und Schulziele als Voraussetzung für die Anerkennung des deutschen Abiturs erforderlich sind. Die notwendige Zahl der amtlich vermittelten deutschen Lehrkräfte bemißt sich nach den einschlägigen Kriterien, die hierfür von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufgestellt worden sind.
2. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt sich bereit, auch weiterhin die Deutsche Schule Helsinki finanziell zu unterstützen. Die jährlichen Zuwendungen bemessen sich nach ihren Richtlinien, die der weltweiten Förderung der deutschen Auslandsschulen zugrunde liegen.
3. Die Regierung der Republik Finnland erklärt sich bereit, der Deutschen Schule Helsinki ab 1992 eine jährliche Unterstützung zukommen zu lassen. Diese beträgt im Jahr 1992 die im finnischen Staatshaushalt bewilligte Summe von 1 Million Finnmark. Für das Jahr 1993 erklärt die Regierung der Republik Finnland ihre Bereitschaft, die Deutsche Schule Helsinki wirtschaftlich mindestens in der Höhe des Betrags zu unterstützen, der im Staatshaushalt 1992 bewilligt worden ist.

Artikel 2

Für die finanzielle Förderung ab 1994 werden die Vertragsparteien neue Gespräche auf der Grundlage der bis dahin zu erwartenden Neufassung der finnischen gesetzlichen Regelung für fremdsprachliche private Schulen einleiten. Ziel ist es, eine Regelung herbeizuführen, derzufolge der finnische Staat der Deutschen Schule Helsinki einen Zuschuß für die laufenden Kosten gewährt, der die Förderung für 1992 und 1993 deutlich übersteigt und der sich auf der Basis eines angemessenen Prozentanteils desjenigen Betrags errechnet, den der finnische Staat pro Schüler aufwenden muß.

Artikel 3

Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Artikel 4

Diese Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.

Geschehen zu Helsinki am 6. Oktober 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher und finnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Bazing


Für die Regierung der Republik Finnland
Markku Reimaa