Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bildungsministerium des Bundesstaates Paraná über die Förderung des Deutschunterrichts an weiterführenden Schulen des Bundesstaates Paraná

Gesetzestext
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Titel: Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bildungsministerium des Bundesstaates Paraná über die Förderung des Deutschunterrichts an weiterführenden Schulen des Bundesstaates Paraná
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1988, Teil II, Nr. 10 (Tag der Ausgabe 4. März 1988), Seite 224–225
Fassung vom: 18. Dezember 1987
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Februar 1988
Inkrafttreten: 18. Dezember 1987
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bildungsministerium des brasilianischen Bundesstaates Paraná über die Förderung des Deutschunterrichts an weiterführenden Schulen
Vom 2. Februar 1988


Die in Curitiba am 18. Dezember 1987 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bildungsministerium des Bundesstaates Paraná über die Förderung des Deutschunterrichts an weiterführenden Schulen des Bundestates Paraná ist nach ihrem Artikel 6

am 18. Dezember 1987

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 2. Februar 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt


Vereinbarung

Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bildungsministerium des Bundesstaates Paraná über die Förderung des Deutschunterrichts an weiterführenden Schulen des Bundesstaates Paraná


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und das Bildungsministerium des Bundesstaates Paraná haben den gemeinsamen Willen, auf der Grundlage des Kulturabkommens vom 9. Juni 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien bei der Förderung des Deutschunterrichts an den weiterführenden Schulen des Bundesstaates Paraná zusammenzuarbeiten. Sie haben zu diesem Zweck folgendes vereinbart:

Artikel 1

Das Bildungsministerium des Bundesstaates Paraná wird über die Zentren für Moderne Fremdsprachen (CELEM), die gemäß Beschluß Nr. 3.546 vom 15. August 1986 geschaffen wurden und an öffentlichen Bildungseinrichtungen tätig werden sollen, für die Schüler an den öffentlichen Schulen des Bundesstaates Paraná im Rahmen des Angebots lebender Sprechen reguläre Deutschklassen einrichten.

Artikel 2

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasilia, das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Curitiba, das Goethe-Institut Curitiba, über Fachberater für den Deutschunterricht, die von der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen entsandt sind, oder über anderes amtlich entsandtes oder vermitteltes Kulturpersonal mit dem Bildungsministerium des Bundesstaates Paraná zusammenarbeiten, indem sie gedrucktes und audio-visuelles Lehr- und Lernmaterial für den Deutschunterricht zur Verfügung stellt und Kurse in Brasilien und/oder in der Bundesrepublik Deutschland durchführt.

Artikel 3

Das Bildungsministerium des Bundesstaates Paraná trägt die laufenden Kosten für die Bezahlung der Lehrkräfte und für die Aufrechterhaltung des Schulbetriebs während des Deutschunterrichts. [225]

Artikel 4

Zur Erfüllung dieser Vereinbarung unterhalten die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Brasilia sowie die anderen in Artikel 2 genannten deutschen Einrichtungen oder Personen Kontakte mit Sprachinstituten, Lehrerverbänden oder anderen in diesem Zusammenhang in Verbindung stehenden brasilianischen Stellen.

Artikel 5

Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Föderativen Republik Brasilien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 6

Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Artikel 7

Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird mit dem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen zu Curitiba am 18. Dezember 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Irene Gründer


Für das Bildungsministerium des Bundesstaates Paraná
Belmiro Valverde Jobim Castor