Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus über jugendpolitische Zusammenarbeit

Gesetzestext
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Titel: Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus über jugendpolitische Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1996, Teil II, Nr. 2 (Tag der Ausgabe 23. Januar 1996), Seite 42–44
Fassung vom: 29. Juni 1994
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Dezember 1995
Inkrafttreten: 29. September 1995
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus über jugendpolitische Zusammenarbeit
Vom 1. Dezember 1995


Die in Bonn am 29. Juni 1994 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus über jugendpolitische Zusammenarbeit ist nach ihrem Artikel 8

am 29. September 1995

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 1. Dezember 1995
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Dr. Wabnitz



Vereinbarung

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus über jugendpolitische Zusammenarbeit


Das Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland
und
das Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus –

auf der Grundlage des Abkommens vom 3. März 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Belarus über kulturelle Zusammenarbeit,

geleitet von den Prinzipien und Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) vom 1. August 1975 und der Charta von Paris für ein neues Europa vom 21. November 1990 sowie der weiteren KSZE-Dokumente,

überzeugt von dem wesentlichen Beitrag der Jugend beim Aufbau von gegenseitigem Verständnis und Zusammenarbeit,

in dem Willen, die gegenseitigen jugendpolitischen Beziehungen zwischen beiden Ländern auszuweiten und zu vertiefen,

mit dem Ziel, das gegenseitige Kennenlernen der Jugendlichen beider Länder voranzubringen –

haben folgendes vereinbart: [43]

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise die allseitigen Verbindungen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Jugend beider Länder durch Begegnungen, Austausch und Vertiefung der Zusammenarbeit in allen Bereichen der Jugendarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.
(2) Die Vertragsparteien eröffnen die Möglichkeit des Jugendaustauschs für Jugendliche aus allen gesellschaftlichen Bereichen und Schichten und ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung oder zu einer nationalen Minderheit. Die Teilnahme an Programmen ist nicht von der Zugehörigkeit zu einem Jugendverband abhängig.
(3) Am Jugendaustausch können grundsätzlich Jugendliche im Alter von 12 bis 26 Jahren teilnehmen. Unter diese Altersbegrenzung fallen nicht Begleitpersonen sowie Fachkräfte und Multiplikatoren der Jugendarbeit. Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vertragsparteien.
(4) Die Vereinbarung umfaßt nicht den Austausch von Jugendlichen zu Zwecken des Studiums oder der wissenschaftlichen Arbeit, der Berufsausbildung, der Arbeitsaufnahme, den Schüler- und Lehreraustausch sowie den Austausch und die Begegnung auf dem Gebiet des Leistungssports.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien unterstützen Kontakte, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen allen Gliederungen der öffentlichen und freien Träger der Jugendarbeit.
(2) Die Jugendverbände und Jugendgruppen sowie die in der Jugendarbeit tätigen Institutionen und Organisationen führen die Programme aufgrund direkter Absprachen und in eigener Verantwortung durch.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere folgende Arten und Formen der jugendpolitischen Zusammenarbeit:
1. Gemeinsame Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Fachkräfte der Jugendarbeit und Vertreterinnen und Vertreter von Jugendorganisationen und Jugendverbänden;
2. Hospitationen für Fachkräfte der Jugendarbeit;
3. Jugendtreffen zum vertiefenden gegenseitigen Kennenlernen und zur besseren Verständigung;
4. gemeinsame Seminare und Veranstaltungen über politische, soziale, geschichtliche, landeskundliche, kulturelle sowie wirtschaftliche Themen;
5. freiwillige gemeinsame Arbeiten der Jugend zu Zwecken des Gemeinwohls (work-camps) sowie Freiwillige Dienste;
6. gemeinsame Maßnahmen im Bereich des Umwelt-, Natur- und Denkmalschutzes;
7. gemeinsame Maßnahmen mit behinderten Jugendlichen und Fachkräften der Arbeit mit Behinderten;
8. gemeinsame Maßnahmen im Bereich der kulturellen, geistes- und naturwissenschaftlichen sowie technischen Jugendbildung;
9. Begegnungen und Erfahrungsaustausch im Bereich der sportlichen Jugendarbeit;
10. Begegnungen und Erfahrungsaustausch zwischen jungen Erwerbstätigen;
11. Austausch von Jugendgruppen im Rahmen von kommunalen und regionalen Beziehungen;
12. gemeinsame Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Jugendpolitik und der Jugendforschung;
13. Austausch von jungen Journalistinnen und Journalisten sowie von Vertreterinnen und Vertretern aus Jugendmedien.
(2) Die Vertragsparteien räumen der fachlichen Zusammenarbeit Vorrang ein vor Programmen der Jugendbegegnung.

Artikel 4

(1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung, zur Auswertung der jugendpolitischen Zusammenarbeit, zur Koordinierung der Programme und Maßnahmen sowie zur Festlegung von Schwerpunkten der jugendpolitischen Zusammenarbeit und ihrer zukünftigen Entwicklung werden jährlich Protokolle vereinbart.
(2) Die Protokolle können zwischen beiden Vertragsparteien direkt in gemeinsamen Sitzungen oder über die jeweiligen Botschaften vereinbart werden.
(3) Zur vertiefenden Auswertung und zur Weiterentwicklung der jugendpolitischen Zusammenarbeit können bei Bedarf Tagungen und Kolloquien veranstaltet werden.

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien stellen für den Jugendaustausch und die Zusammenarbeit der Organisationen und Institutionen im Jugendbereich öffentliche Mittel nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften zur Verfügung.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die finanziellen Rahmenbedingungen für die jugendpolitische Zusammenarbeit zu verbessern.

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die devisenlose Durchführung des Austausches. Für die Programme und Maßnahmen der jugendpolitischen Zusammenarbeit gilt grundsätzlich:
a) Die empfangende Seite trägt die Kosten für den Aufenthalt, die Kosten für das Programm und gegebenenfalls der Reisen, die zum Programm gehören. Sie verpflichtet sich, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die Dauer des Aufenthaltes ausreichend gegen Unfall, Krankheit und Schadensersatzansprüche zu versichern. Ausgenommen hiervon sind chronische Erkrankungen und Zahnersatz. Wenn nicht anders vereinbart, stellt die gastgebende Seite eine Dolmetscherin/eine Sprachmittlerin oder einen Dolmetscher/einen Sprachmittler.
b) Die entsendende Seite trägt die Kosten für die Hinreise zu dem Ort des gemeinsamen Programmbeginns sowie für die Rückreise.
(2) Beide Seiten können den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an den Programmen ein Taschengeld gewähren. Die Höhe des Taschengelds wird jährlich von den beiden Vertragsparteien festgelegt.
(3) Beide Seiten erteilen den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Austausch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Visa kostenfrei. Die Kostenbefreiung bezieht sich auch auf Programme zur Erholung von Kindern und Jugendlichen aus den Gebieten, die vom Reaktorunfall in Tschernobyl betroffen wurden. Für diese Programme gilt in Abweichung von Artikel 1 (3) keine untere Altersgrenze. Beide Seiten bemühen sich, die Visa unverzüglich zu erteilen.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, Vergünstigungen für Jugendliche im Rahmen geltender Gesetze oder Regelungen des jeweiligen Landes den Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Austausch einzuräumen.

Artikel 7

(1) Diese Vereinbarung schließt nicht die Möglichkeit der Entwicklung anderer oder zusätzlicher Kontakte und Vorhaben in der beiderseitigen jugendpolitischen Zusammenarbeit aus.
(2) Diese Vereinbarung berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften. [44]

Artikel 8

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung angesehen.

Artikel 9

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Sie verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Bonn am 29. Juni 1994 in zwei Urschriften, jede in deutscher und belarussischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für das Bundesministerium für Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland
Angela Merkel


Für das Komitee für Jugendfragen beim Ministerrat der Republik Belarus
Michail Podgajny