Siebente Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz
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Auf Grund des § 118 der Verordnung über das militärische Strafverfahren im Kriege und bei besonderem Einsatz (Kriegsstrafverfahrensordnung – KStVO) vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I S. 1457) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Justiz verordnet:
Artikel I
Bearbeiten- 1. Im § 2 Nr. 4 der Kriegsstrafverfahrensordnung wird der Buchst. d, der die ausschließliche Zuständigkeit der Wehrmachtgerichte für die Aburteilung der Zersetzung der Wehrkraft (§ 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung) begründet, gestrichen.
- 2. Im § 14 Abs. 1 der Kriegsstrafverfahrensordnung erhält die Nr. 9, die die Zuständigkeit des Reichskriegsgerichts für die Aburteilung der Zersetzung der Wehrkraft (§ 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung) begründet, folgende Fassung:
- „9. der Zersetzung der Wehrkraft nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung“. [788]
- 3. § 14 Abs. 1 Satz 2 der Kriegsstrafverfahrensordnung, der die Abgabe minder schwerer Fälle an einen anderen Gerichtsherrn vorsieht, erhält folgende Fassung:
- „Bei minder schweren Fällen der Nr. 9 ist die Abgabe an einen anderen Gerichtsherrn statthaft.“
Artikel II
Bearbeiten- Im § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Kriegsstrafverfahrensordnung werden die Worte „im Operationsgebiet“ gestrichen.
Artikel III
Bearbeiten- § 18 der Kriegsstrafverfahrensordnung erhält folgende Fassung:
„§ 18
Bearbeiten- (1) Bei Zuwiderhandlungen, die sich nur gegen die allgemeinen Strafgesetze richten, kann der Gerichtsherr das Verfahren den allgemeinen Gerichten und Behörden überweisen,
- 1. wenn an einer Straftat auch Beschuldigte, die der allgemeinen Gerichtsbarkeit unterstehen, als Täter, Teilnehmer, Begünstiger oder Hehler beteiligt sind oder mit Beschuldigten, die dem Kriegsverfahren unterworfen sind, Taten wechselseitig begangen haben;
- 2. wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Steuer-, Zoll-, Devisen- oder sonstige Wirtschafts- oder Finanzvorschriften oder gegen Polizei-, Jagd- oder Fischereigesetze und die mit ihnen rechtlich zusammentreffenden Straftaten handelt.
- (2) Der Gerichtsherr kann die Überweisung bis zur Verkündung des Urteils erster Rechtsstufe widerrufen, wenn besondere militärische Belange es erfordern.“
- (1) Bei Zuwiderhandlungen, die sich nur gegen die allgemeinen Strafgesetze richten, kann der Gerichtsherr das Verfahren den allgemeinen Gerichten und Behörden überweisen,
Artikel IV
Bearbeiten- Die §§ 102, 104, 105 und 106 der Kriegsstrafverfahrensordnung erhalten folgende Fassung:
- 1.
„§ 102 Umfang und Anordnung der Vollstreckung durch den Gerichtsherrn
Bearbeiten- (1) Der Gerichtsherr ist zuständig für die Vollstreckung
- 1. von Entscheidungen der Wehrmachtgerichte mit Ausnahme solcher, in denen auf Zuchthaus oder neben einer Gefängnisstrafe auf Verlust der Wehrwürdigkeit oder der bürgerlichen Ehrenrechte, auf Amtsverlust oder auf eine Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt wird;
- 2. von Entscheidungen der allgemeinen Gerichte und Behörden, soweit sie gegen Soldaten, Wehrmachtbeamte, Schiffsangestellte oder Kriegsgefangene Haft, Arrest, Festungshaft oder Gefängnis verhängen, ohne daß gleichzeitig auf Verlust der Wehrwürdigkeit oder der bürgerlichen Ehrenrechte, auf Amtsverlust oder auf eine Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt wird.
- (2) Die Entscheidung über die Strafvollstreckung trifft der Befehlshaber, der das Urteil bestätigt (§ 87 Abs. 2), oder ein von ihm ermächtigter Gerichtsherr.
- (3) Der Gerichtsherr kann aus wichtigem Grunde, besonders bei Zivilpersonen, die allgemeinen Behörden um Übernahme der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs ersuchen; dies gilt auch für Todesurteile. Das Ersuchen richtet er möglichst an den Oberstaatsanwalt des Landgerichts, das am leichtesten erreichbar ist. Über Einwendungen, die gegen die Maßnahmen des Oberstaatsanwalts als Vollstreckungsbehörde erhoben werden, entscheidet der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht; dem Gerichtsherrn bleibt jedoch die Entscheidung von Zweifeln über die Auslegung des Strafurteils, die Berechnung der erkannten Strafe und die Zulässigkeit der Strafvollstreckung.
- (4) Liegt nach Abs. 1 Nr. 1 die Vollstreckung nicht dem Gerichtsherrn ob, so geht sie auf die allgemeinen Behörden über. Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“
- (1) Der Gerichtsherr ist zuständig für die Vollstreckung
- 2.
„§ 104 Vollstreckung von Freiheitsstrafen gegen Wehrmachtangehörige
Bearbeiten- (1) Sind Freiheitsstrafen gegen Soldaten oder Wehrmachtbeamte durch den Gerichtsherrn zu vollstrecken, so kann er
- 1. die Vollstreckung der ganzen Strafe aussetzen, um dem Verurteilten Gelegenheit zur Bewährung zu geben;
- 2. die Vollstreckung eines Teils der Strafe anordnen und den Rest aussetzen; beträgt der danach zu vollstreckende Teil einer Gefängnisstrafe nicht mehr als sechs Wochen, so wird [789] er in der gegen den Verurteilten zulässigen schärfsten Art des Arrestes verbüßt;
- 3. die Vollstreckung der ganzen Strafe anordnen;
- 4. einen Verurteilten unter Aufschub des Strafvollzugs einem Straflager der Wehrmacht überweisen.
- (2) Der Befehlshaber, der das Urteil bestätigt hat, oder ein von ihm ermächtigter Gerichtsherr kann die Entscheidung aus wichtigem Grund ändern.“
- (1) Sind Freiheitsstrafen gegen Soldaten oder Wehrmachtbeamte durch den Gerichtsherrn zu vollstrecken, so kann er
- 3.
„§ 105 Vollstreckung von Freiheitsstrafen gegen Zivilpersonen
Bearbeiten- Bei Freiheitsstrafen gegen Zivilpersonen kann der Gerichtsherr die Vollstreckung ganz oder teilweise aussetzen, sofern die Vollstreckung nicht kraft Ersuchens um Übernahme der Strafvollstreckung oder kraft Gesetzes auf die allgemeinen Behörden übergeht (§ 102 Abs. 3 und 4).“
- 4.
„§ 106 Anrechnung der Verwahrung auf die Strafzeit
Bearbeiten- Ist ein Verurteilter wegen guter Führung im Straflager oder sonst aus einem besonderen Grunde wieder zur Truppe entlassen worden, so kann der Gerichtsherr anordnen, daß die Zeit der Verwahrung im Straflager ganz oder teilweise auf die zu verbüßende Freiheitsstrafe angerechnet wird.“
Artikel V
Bearbeiten- § 114 Abs. 4 der Kriegsstrafverfahrensordnung erhält folgende Fassung:
- „(4) Die Oberbefehlshaber können ihre Rechte aus Abs. 3 Befehlshabern, denen Befehlshaber mit eigener Gerichtsbarkeit unterstellt sind, und dem Generalquartiermeister übertragen,
- 1. soweit es sich um bestätigte Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und um Geldstrafen handelt; doch darf, wer das Urteil bei der Bestätigung gemildert hat, das Gnadengesuch nur ablehnend bescheiden,
- 2. oder soweit darüber zu entscheiden ist, ob die Ablehnung eines Gnadengesuchs angebracht ist, wenn in derselben Sache schon ein Gnadengesuch abgelehnt worden ist.“
- „(4) Die Oberbefehlshaber können ihre Rechte aus Abs. 3 Befehlshabern, denen Befehlshaber mit eigener Gerichtsbarkeit unterstellt sind, und dem Generalquartiermeister übertragen,
Artikel VI
Bearbeiten- § 117 Abs. 2 der Kriegsstrafverfahrensordnung erhält folgende Fassung:
- „(2) Rechtsanwälte, die von Amts wegen zu Verteidigern bestellt werden, erhalten für jede Strafsache und für jeden Verhandlungstag eine Gebühr von 30 Reichsmark und Ersatz ihrer Reisekosten. In schwierigen oder umfangreichen Strafsachen kann der Gerichtsherr oder ein von ihm beauftragter richterlicher Militärjustizbeamter die Gebühr nach pflichtgemäßem Ermessen bis zu 60 Reichsmark erhöhen.“
Artikel VII
Bearbeiten- (1) Artikel I bis V treten am 1. Juni 1940, Artikel VI tritt mit Wirkung vom 1. April 1940 in Kraft.
- (2) Für Strafverfahren, in denen schon die Anklage verfügt oder Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden ist, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
- Berlin, den 18. Mai 1940.