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die 1234 und 1235 stark betonte materielle Voraussetzung für die Fehde, die vorgängige Durchführung einer gerichtlichen Klage, hier ebensowenig erwähnt wie im Gesetz von 1186.

Ebensowenig findet sich für den zweiten Teil eine unmittelbare Vorlage, wenn auch die Gleichstellung der Erhebung unrechtmäßiger Zölle mit dem Landfriedensbruch nicht neu war. Schon Friedrich II. bestimmte im Reichslandfrieden von 1235: Swer di zolle nimet anders, denn er sol ze reht, oder an einer andern stat, denn da er uf gesetzet ist, wird er des beziuget vor sinem rihter, als reht ist, man sol in haben fur einen strazrouber.[1]

Wer die Aufnahme dieser Bestimmungen in das Gesetz betrieben hat, wissen wir nicht. Sicher war es nicht der Erzbischof von Köln; denn obwohl dieser sich in dem oben erwähnten Privileg vom 2. Februar 1356 auch Teile unseres Kapitels bestätigen ließ, so zeigt doch gerade dieses Privileg, daß er nicht der geistige Urheber des Kapitels gewesen sein kann. Er ließ in sein Privileg den ganzen mit prohibemus beginnenden Teil nicht mit aufnehmen. Dazu kann aber der Grund nur in den Worten gesucht werden, welche die Erhebung unrechter Zölle und Geleite mit Raub und Brand auf eine Stufe stellen. Diese Bestimmung war dem Kölner Erzbischof gewiß unsympathisch, da Zölle und Geleite einen wesentlichen Teil seiner Einkünfte bildeten, und er wohl berechtigte Zweifel hegte, ob alle diese Einnahmen auf unanfechtbaren Rechtstiteln beruhten.


Kapitel XVIII und XIX.

Über die den Schluß des ursprünglichen Bestandes der Nürnberger Gesetze bildenden Formulare für das Wahlausschreiben, c. XVIII, und das Mandat für zur Königswahl bevollmächtige Gesandte, c. XIX, hat Reimann S. 37–41 eingehend gehandelt und gezeigt, daß die beiden Formulare sich im Wesentlichen an frühere Schreiben der Art anschließen, ohne daß sich jedoch bestimmte einzelne Schriftstücke als unmittelbare Vorlagen

nachweisen lassen. Ich kann mich damit begnügen, hier


  1. Zeumer, Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung, Nr. 54 A, S. 54, § 18.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 81. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/99&oldid=- (Version vom 1.8.2018)