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Die Bestimmungen schließen sich natürlich dem Inhalte nach an die früheren Pfalbürgerverbote an, welche seit dem auf dem Wormser Reichstage am 1. Mai 1231 von König Heinrich (VII.) erlassenen Gesetze zugunsten der Fürsten und Landesherren einen eisernen Bestand der Reichsgesetzgebung bildeten.[1] Die Bestimmungen werden im Laufe der Zeit immer ausführlicher, und die der Goldenen Bulle bilden den Höhepunkt dieser Entwicklung. Es kann jedoch nicht die Rede davon sein, daß irgendein einzelnes früheres Gesetz oder ein Privileg als direkte Vorlage unseres Kapitels angesehen werden könnte, und noch weniger, daß dieses wörtlich einer früheren Satzung entlehnt sei.[2]

Der Umstand, daß c. XVI nicht ausschließlich, ja nicht einmal in erster Linie zugunsten der Kurfürsten erlassen ist, und bei strenger Durchführung wichtigen Gliedern des Reichs, Freistädten und Reichsstädten, zum Schaden gereichen mußte, erklärt es wohl am besten, daß grade hier im Gesetz der Beirat der Kurfürsten ausdrücklich hervorgehoben wird: omnium principum electorum ecclesiasticorum et secularium sano accedente consilio. In entsprechender Weise hebt den Beirat der Kurfürsten auch Karl IV. in dem von ihm als König von Böhmen zu dem Pfalbürgerprivileg für den Bischof von Straßburg vom

12. Januar 1356 erteilten Willebriefe[3] hervor: habito cum


  1. Vgl. hierzu und zum Folgenden meine Studien zur Reichsgesetzgebung des XIII. Jahrhunderts, Zeitschrift der Savigny-Stiftung, Germ. Abt. Bd. 23, S. 87 ff. 91 ff.; außerdem Reimann S. 24 und M. G. Schmidt, Die Pfalbürger, in Steinhausens Zeitschrift für Kulturgeschichte IX, S. 241 ff.
  2. Wenn Friedjung, Kaiser Karl IV. und sein Anteil am geistigen Leben seiner Zeit, S. 84 Anm. 2 behauptet, daß unser Kapitel nur eine Wiederholung einer früheren Konstitution vom Jahre 1354 sei, so beruht das lediglich auf einem mehrfachen Irrtume. Das von Friedjung angeführte Stück steht bei Schannat, Traditiones Fuldenses S. 333, und ist ein am 6. Januar 1357, also nach der Goldenen Bulle, dem Abte von Fulda erteiltes Privileg über die Pfalbürger, welchem unter ausdrücklicher Berufung auf das auf dem offenen Hofe (zu Nürnberg und Metz) erlassene Gesetz und Kaiserrecht c. XVI der Goldenen Bulle in deutscher Ubersetzung eingefügt ist. Die Urkunde ist nach dem Original abgedruckt Urkunden Nr. 33. Das Jahr 1354 hat Friedjung vielleicht infolge einer Verwechslung mit dem erwähnten Straßburger Privileg vom 2. Juli 1354 (s. oben S. 76) statt 1357 angegeben.
  3. Urkundenbuch der Stadt Straßburg V, 1, Nr. 369, S. 318.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 79. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/97&oldid=- (Version vom 1.8.2018)