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und die Genehmigung der Herren überhaupt fordert; vgl. Goldene Bulle c. XV: absque auctoritate dominorum; Privileg: absque dicti archiepiscopi et successorum suorum consensu et licentia speciali, und fast ebenso noch einmal.[1]

Es kann demnach als sicher gelten, daß in unserm Kapitel neben dem Roncalischen Landfrieden jenes Privileg Karls IV. als Vorlage diente. Während nun aber die Benutzung des Privilegs sich sehr leicht aus den Verhältnissen erklärt, könnte die des Landfriedens auffallend erscheinen. Eine Sammlung der Reichsgesetze früherer Kaiser und Könige dürfte es am Reichshofe in jener Zeit kaum gegeben haben. Dagegen kannte und benutzte man dort das Corpus juris civilis, wie vor allem c. XXIV der Goldenen Bulle beweist, und in den Handschriften jener großen Rechtssammlung fand sich im letzten Teile, dem sogen. Volumen, den neun Collationes der Novellen als Decima collatio das Langobardische Lehnrechtsbuch, die sog. Libri feudorum angefügt. In dieses aber war als II, 53. 54 der Roncalische Landfriede aufgenommen, und hieraus dürfte der Verfasser unseres Kapitels die Kenntnis dieses Gesetzes geschöpft haben.

Unterliegt es nach dem oben Ausgeführten keinem Zweifel, daß c. XV ebenso wie c. XIII seinen Ursprung in dem Streite des Erzbischofs Wilhelm mit der Stadt Köln hat, so enthält es doch noch weitere Bestimmungen, welche über den unmittelbaren Zweck, den Erzbischof in diesem Streite zu unterstützen, hinausgehen und eine allgemeinere Bedeutung beanspruchen.

Es konnte nicht in der Absicht des Kaisers liegen, alle Bündnisse im Reiche zu verbieten und aufzuheben. Waren doch solche Bündnisse seit dem 13. Jahrhundert zum Teil unter ausdrücklicher Anerkennung der Reichsgewalt zu einem unentbehrlichen Mittel zur Aufrechterhaltung und Förderung der Ordnung

und des Friedens geworden, also zur Erfüllung von Aufgaben,


  1. Reimann hat S. 25f. die Abhängigkeit unseres Kapitels von dem Kölner Privileg bereits erkannt; doch darf man nicht mit ihm für den Nachweis der Abhängigkeit die Übereinstimmung in der Strafklausel geltend machen. In der Goldenen Bulle wird wie im Privileg die Hälfte der vom Verletzer zu zahlenden Strafsumme dem Geschädigten, die andere Hälfte dem kaiserlichen Fiskus zugewiesen. Das ist aber eine Anordnung, die in kaiserlichen Privilegien jener Zeit durchaus gewöhnlich war.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 75. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/93&oldid=- (Version vom 1.8.2018)