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zugleich ein Zeugnis dafür, daß c. XIII weder allein noch etwa in Verbindung mit c. XII vor der Publikation des Ganzen als besonderes Gesetz veröffentlicht war, da in diesem Falle die Urkunde vom 5. Januar sicher einen Hinweis auf c. XIII enthalten würde.


Kapitel XIV.

Für c. XIV, welches einem Mißbrauche des Fehderechtes durch die Vasallen gegenüber ihren Lehnsherren entgegentritt, fehlt es an jeder Vorlage. Jener Mißbrauch bestand darin, daß die Lehnsleute den Lehnsherren ihre Lehen wörtlich, nicht aber körperlich aufließen und dann sofort den früheren Herren Fehde ansagten, um auf Grund des Fehderechtes die Lehen, welche sie tatsächlich gar nicht aus ihrem Besitz gelassen hatten, in ihrer Gewalt zu behalten. Das Gesetz verbietet nun unter Androhung der Ehrlosigkeit und der Reichsacht den Lehnsleuten die Absage an ihre Herren vor der körperlich und wirklich vollzogenen Auflassung ihrer Lehen; und auch wenn Auflassung und Absage in rechtmäßiger Weise erfolgt sind, dürfen die Lehnsleute sich bei Ausübung der Fehde nicht an ihren ehemaligen Lehen vergreifen. Es ist dies eine Bestimmung, welche in engem Zusammenhange mit c. XVII § 1 steht, und dementsprechend hat dann auch Erzbischof Wilhelm von Köln sich c. XIV und XVII § 1 zusammen am 2. Februar 1356 in Privilegienform ausfertigen lassen.[1] Ich möchte aber bezweifeln, daß der Erzbischof diese beiden Stücke etwa ebenso veranlaßt habe, wie das bezüglich des c. XIII feststeht. Hätte er an diesen Stücken ein ebenso lebhaftes Interesse gehabt wie an c. XIII, so hätte er dieselben sicher gleich in das erste Privileg vom 25. Januar mit aufnehmen lassen, welches unter andern auch c. XIII enthielt.[2]


Kapitel XV.

Dagegen ist c. XV: De conspirationibus wieder mit Sicherheit

auf das Betreiben des Kölner Erzbischofs zurückzuführen.[3]


  1. S. Urkunden Nr. 29.
  2. S. Urkunden Nr. 27.
  3. Es ist schon früher bemerkt, daß die Überschrift De conspirationibus sich ebenso bereits in der Majestas Carolina findet; doch ist an eine Entlehnung wohl nicht zu denken, da der Text der Majestas sich mit dem der Goldenen Bulle kaum berührt. Die Überschrift unseres Kapitels wurde ohne Zweifel dem Texte entlehnt, der unter den verbotenen Verbindungen gleich zu Anfang die conspirationes nennt.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 72. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/90&oldid=- (Version vom 1.8.2018)