eiusdem peimogeniti tutor et administrator existat, donec ad legitimam etatem perveniat, qua consequta sibi dignitatem, principatum vocemque, ius et potestatem et omnia ab ipsis dependencia teneatur protinus assignare. Etatem quippe legitimam in voce eleccionis Romanorum regis decem et octo annos censeri statuimus; in principatu vero gubernando circa etatem ipsam leges anteriorum imperatorum Romanorum et regum predecessorum nostrorum decernimus observari.
Der engere Anschluß an die Fassung der Goldenen Bulle zeigt sich gegenüber dem älteren Privileg hier namentlich in der Hinzufügung des Wortes laycus zu dem legitimus des älteren Privilegs. Merkwürdig ist, daß erst in diesem Privileg darauf Rücksicht genommen ist, daß der primogenitus Herzog Rudolfs bereits verstorben war. Zu beachten ist auch, daß der im Gesetz festgelegte Mündigkeitstermin von 18 Jahren in unserm Privileg ausdrücklich beschränkt wird auf die Mündigkeit zur Ausübung des Kurrechtes, während bezüglich der Regierung des Fürstentums derjenige Mündigkeitstermin beobachtet werden soll, welchen die Gesetze früherer römischer Kaiser und Könige festgesetzt haben. Welche Gesetze hier gemeint sind, wird nicht ausdrücklich gesagt. Man könnte an das Gesetz Justinians denken, durch welches das vollendete 14. Jahr als Mündigkeitstermin für Männer angesetzt wurde (Cod. V, 60, 3; vgl. Inst. I, 22 pr.), wenn es sich nicht gerade um eine Ausnahme handelte, welche Sachsen betrifft. Ich möchte es daher vorziehen, an die Bestimmung des Sachsenspiegels zu denken, welcher I, 42 das vollendete 12. Jahr als Mündigkeitstermin angibt. Daß der Kaiser oder seine Kanzlei den Sachsenspiegel als kaiserliches Gesetz behandelt, erklärt sich aus dem Einfluß, welchen die Glosse und die übrigen Schriften des Johann von Buch, der in dem Sachsenspiegel nichts anderes sah als ein Privileg Karls des Großen, in damaliger Zeit ausübte. Jedenfalls schließt diese Ausnahme von der im Gesetz enthaltenen Regel sowie jene besondere Rücksichtnahme auf das Fehlen eines Erstgeborenen des Kurfürsten Rudolf die Annahme aus, daß etwa das Konzept des sächsischen Privilegs bei der Abfassung des c. VII bereits vorgelegen hätte und als Vorlage benutzt wäre.
So haben wir ein ausdrückliches Zeugnis dafür, daß c. VII am 27. Dezember bereits publiziert war, und eine Benutzung
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 50. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/68&oldid=- (Version vom 1.8.2018)