Zeugnisse beweisen. Das erste derselben ist der Vertrag, welcher am 27. Dezember 1355 auf dem Nürnberger Reichstage vor dem Kaiser und den übrigen Kurfürsten zwischen den Pfalzgrafen Ruprecht dem Älteren und Ruprecht dem Jüngeren über Besitz und Vererbung der pfälzischen Kurstimme abgeschlossen wurde. Vertragsurkunden der beiden Pfalzgrafen selbst sind nicht überliefert und wahrscheinlich überhaupt nicht vorhanden gewesen[1]; vielmehr dürften die Pfalzgrafen den Vertrag mündlich vor Kaiser und Kurfürsten vereinbart und sich mit der Beurkundung desselben durch diese begnügt haben. Der Kaiser hat hierüber eine Urkunde als Kaiser und einen Willebrief dazu als König von Böhmen ausgestellt. Mit der kaiserlichen Urkunde mutatis mutandis gleichlautende stellten unter demselben Datum die Kurfürsten von Mainz, Köln, Trier, Sachsen und Brandenburg aus.[2]
In diesen Urkunden wird nun Bezug genommen auf eine von dem Kaiser erlassene gesetzliche Bestimmung, nach welcher die Mündigkeit bei einem Kurfürsten mit dem vollendeten 18. Jahre eintreten, und der Vormund dem mündig gewordenen jungen Kurfürsten dann die Herrschaft mit allen Rechten und Ehren des Fürstentums und insonderheit das Kurrecht sogleich überlassen soll. Es ist hier offenbar Bezug genommen auf c. VII der Goldenen Bulle, wofür noch besonders ins Gewicht fällt, daß die Formulierung der Urkunden über den Vertrag der
Pfalzgrafen sich möglichst eng an den Wortlaut jenes Kapitels
- ↑ Die von Harnack S. 143 für den Vertrag selbst gehaltene Urkunde, Gudenus, Codex diplomaticus III, S. 394, ist die Beurkundung des Erzbischofs von Mainz. Siehe die folgende Anmerkung.
- ↑ Siehe Regesten der Pfalzgrafen Nr. 2900 und 2901. Die unter Nr. 2900 aufgeführte Urkunde Karls IV. ist nicht diejenige, welche er als Kaiser ausgestellt hat, sondern der Willebrief, den er dazu als König von Böhmen erteilt hat. Die entgegenstehende Angabe der Regesten gründet sich auf die irrtümliche Inhaltsangabe, welche der Umschlag des Originals im Münchener Reichsarchiv trägt. Danach ist die Angabe der Regesten unter Nr. 2901, daß das Original des böhmischen Willebriefs nicht im Reichsarchiv vorhanden sei, zu berichtigen. Die kaiserliche Urkunde befindet sich im Geheimen Staatsarchiv zu München. Die oben genannten kurfürstlichen Urkunden inserieren nicht wie die böhmische die kaiserliche Urkunde, sondern haben die Form selbständiger Beurkundungen des Vorganges.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 47. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/65&oldid=- (Version vom 1.8.2018)