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und die Pflicht des Königs, über erledigte weltliche Reichsfürstentümer durch Neuverleihung zu verfügen, war seit langer Zeit unzweifelhaft anerkannt[1], und die besondere Erwähnung desselben hatte wohl nur den Zweck, die Ausnahmestellung Böhmens nachdrücklich hervorzuheben. Wenn dabei bestimmt wird, daß den Einwohnern des Königreichs Böhmen das Recht zustehe, im Falle einer Erledigung des Thrones einen König zu wählen nach Inhalt der jenem Reiche von früheren römischen Kaisern und Königen verliehenen Privilegien, so meint der Gesetzgeber damit natürlich diejenige Form dieser Privilegien, welche er selbst durch seine Bestätigung und Interpretation des Privilegs Friedrichs II. vom 26. September 1212 im Jahre 1348 anerkannt hatte, d. h. mit der Beschränkung der Wahl auf den Fall, daß von der königlichen Familie weder ein männlicher noch ein weiblicher legitimer Sproß vorhanden sei. Irgendwelche Neuerung wird also auch durch diese Bestimmung unseres Kapitels nicht eingeführt.[2]

Schon die ausführliche Einleitung unseres Kapitels und die ausdrückliche Bezeichnung desselben als einer durch kaiserliche Machtvollkommenheit erlassenen lex perpetuis temporibus valitura zeigt, daß wir es hier mit einem ursprünglich selbständigen Gesetze über das Kurrecht der weltlichen Kurfürsten und dessen Vererbung oder anderweitige Übertragung zu tun haben. In der Tat ist denn auch dieses Kapitel noch vor der Publikation der Gesamtheit der Nürnberger Gesetze als besonderes Gesetz

vom Kaiser verkündigt worden, wie das zwei einwandfreie


  1. Vgl. Sachsenspiegel III, 53 und Schwabenspiegel, Landrechtsbuch c. 121. Es liegt kein Grund vor, mit Reimann S. 20 ff. anzunehmen, daß die letztere Stelle die Quelle für die Goldene Bulle sei, da der Satz vom Leihezwang längst anerkanntes und in allen beteiligten Kreisen nicht unbekanntes Reichsrecht war.
  2. Vgl. die Urkunde Karls IV. vom 7. April 1348, Böhmer-Huber Nr. 643, zuletzt gedruckt: Codex dipl. Moraviae VII, p. 555. Reimann handelt S. 30 ff. eingehend, aber nicht einwandsfrei über die Privilegien, welche die böhmische Königswahl betreffen, im Zusammenhang mit Goldene Bulle c. VII, § 2. Verfehlt ist namentlich die Verdächtigung der unzweifelhaft echten Urkunde Friedrichs II. von 1212 September 26, welche jetzt MG. Const. II, Nr. 43 S. 54 gedruckt ist. Eine Erörterung der früheren Privilegien war hier kaum nötig, da ein Hinweis auf Karls IV. Bestätigung allein genügt hätte.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 46. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/64&oldid=- (Version vom 1.8.2018)