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werden sollten. Zufällig erhielt nun zunächst grade Rudolf von Sachsen, auf den dieses Formular nicht zutraf, ein solches Privileg, während die Ausstellung eines solchen für die übrigen Kurfürsten wohl unterblieb. Da es nun ferner nicht sehr wahrscheinlich ist, daß Herzog Rudolf der Jüngere die seinem Vater erteilten Privilegien aus dem Nürnberger Reichstage der kaiserlichen Kanzlei zum Zweck der Verallgemeinerung durch ein Gesetz überlassen haben sollte, so möchte ich vermuten, daß bei der Abfassung unseres Kapitels nicht ein sächsisches Privileg, sondern jenes ältere Formular benutzt wurde.

Nicht in dem sächsischen Privileg enthalten ist die Bestimmung über die Vormundschaft über minderjährige Kurfürsten und über deren Mündigkeitstermin. Kapitel VII enthält in diesem Punkte offenbar neues Recht, indem es bestimmt, daß die Mündigkeit bei Kurfürsten mit dem vollendeten 18. Lebensjahr eintreten soll. Reimann hat S. 22 darauf aufmerksam gemacht, daß auch der Schwabenspiegel, Landrechtsbuch c. 51, das vollendete 18. Jahr als Mündigkeitstermin kennt; es heißt dort: als ein man kumt hinz ahtzehen jarn, so hat er sine volle tage. Obwohl hier der Mündigkeitstermin von 18 Jahren nicht auf die Kurfürsten oder Fürsten beschränkt wird, möchte ich doch Reimanns Annahme, daß auch hier der Schwabenspiegel die Quelle des Gesetzes bildet, für wahrscheinlich halten. Freilich bleibt es dabei völlig unaufgeklärt, wie dieser dem Recht der deutschen Stämme ursprünglich fremde und nur dem alten Langobardenrecht bekannte Mündigkeitstermin in den Schwabenspiegel gelangt ist. So häufig er sich in deutschen Rechtsquellen seit dem ausgehenden Mittelalter findet, so wenig bekannt ist er den älteren Quellen. Vor dem Schwabenspiegel findet er sich, soweit bis jetzt bekannt, nur in wenigen norddeutschen Stadtrechten, welche kaum auf den Schwabenspiegel eingewirkt haben können.[1]

Der letzte Absatz, § 2, enthält in keiner Beziehung neues

Recht, sondern bekräftigt nur bereits bestehendes. Das Recht


  1. Vgl. Kraut, Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts I, S. 135. Über Krauts Angaben sind auch neuere Darstellungen nicht wesentlich hinausgekommen; doch verdiente die Sache wohl eine eingehende Untersuchung.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/63&oldid=- (Version vom 1.8.2018)