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masculis legittimis mori contingeret, extunc vox et ius seu potestas eleccionis huiusmodi ad seniorem fratrem per veram paternalem lineam descendentem et deinde ad illius primogenitum devolvatur, et talis successio ac devolucio in voce, iure et potestate premissis in ducibus Saxonie perpetuis temporibus observetur.

..... devolvatur. Si vero primogenitus huiusmodi absque heredibus masculis legitimis laicis ah hac luce migraret, ... ius, vox et potestas electionis predicte ad seniorem fratrem laicum per veram paternalem lineam descendentem et deinceps ad illius primogenitum laicum devolvatur, et talis successio in primogenitis et heredibus principum eorundem in iure, voce et potestate premissis perpetuis temporivus observetur.

Die vorstehende Vergleichung läßt keinen Zweifel übrig, daß das Privileg für Sachsen oder ein in diesen Sätzen gleichlautendes für einen andern weltlichen Kurfürsten die unmittelbare Vorlage für c. VII gebildet hat, und da ein anderes derartiges Stück uns nicht überliefert ist, so wird man geneigt sein, jene Urkunde selbst für die Quelle zu halten. Dem steht jedoch ein Bedenken gegenüber, der Umstand nämlich, daß der Text des sächsischen Privilegs an dieser Stelle auf die Verhältnisse des sächsischen Herzogshauses, wie sie zurzeit bestanden, nicht zutrifft; die Goldene Bulle beruft den erstgeborenen Sohn des regierenden Kurfürsten oder, falls er vorzeitig verstorben sein sollte, dessen Erstgeborenen zur Erbfolge: Herzog Rudolfs Erstgeborener aber war damals bereits seit langen Jahren ohne Hinterlassung von Erben verstorben. Es fällt schwer, anzunehmen, daß ein Satz, welcher für den Herzog von Sachsen zurzeit so ganz und gar nicht in Frage kam, grade für ein ihm auszustellendes Privileg formuliert sein sollte. Ich möchte daher die Annahme vorziehen, daß der Kaiser die Einführung der Primogeniturerbfolge für die weltlichen Kurfürstentümer schon vor Erteilung der beiden sächsischen Privilegien plante und in seiner Kanzlei ein Formular herstellen ließ, nach welchem Primogeniturprivilegien an weltliche Kurfürsten überhaupt erteilt

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 44. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/62&oldid=- (Version vom 1.8.2018)