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für Sitzungen bestimmte Ordnung durch die Worte eundo, sedendo vel stando auch auf die Anordnung der feierlichen Aufzüge ausgedehnt wird; doch hatte das nur eine provisorische Bedeutung, wie wir später sehen werden.


Kapitel VII.

Eine ganz selbständige Satzung enthält c. VII, welche auch, wie wir sehen werden, als besonderes Gesetz publiziert ist, bevor sie der Goldenen Bulle einverleibt wurde. Eine Inscriptio, wie sie die beiden vorhergehenden Satzungen an der Spitze trugen, fehlt hier freilich, doch ist sie wohl erst bei der Aufnahme in die Goldene Bulle, wie das auch in andern Fällen geschah, fortgelassen worden. Eine umfangreiche Arenga erörtert die allgemeinen Motive des Gesetzes, und die folgende Narratio gibt als Zweck des Gesetzes an die Beseitigung jedes Streites über das Kurrecht zwischen den Erben der weltlichen Kurfürsten. Hierbei werden ausdrücklich als weltliche Kurfürsten anerkannt: der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg; diese seien neben ihren drei geistlichen Mitkurfürsten die rechtmäßigen Wähler eines römischen Königs, künftigen Kaisers.

Zunächst wird nun bestimmt, daß nach dem Ableben eines dieser weltlichen Kurfürsten sein Kurrecht auf seinen erstgebornen ehelichen Sohn weltlichen Standes übergehen soll.[1] Ist dieser nicht mehr am Leben, so geht das Kurrecht auf dessen Erstgebornen über; stirbt aber der Erstgeborne ohne Hinterlassung männlicher Leibeserben, so geht das Kurrecht auf den ältesten Bruder des Erstgebornen, eventuell auf dessen erstgeborenen Sohn über. Es wird also hier für das Kurrecht die Vererbung nach den Grundsätzen der Primogeniturerbfolge angeordnet in der ausgesprochenen Absicht, Erbstreitigkeiten über das Kurrecht vorzubeugen, und unzweifelhaft auch in der hier noch nicht ausdrücklich angegebenen Absicht, eine Teilung des Kurrechtes unter mehrere Erben zu verhüten. Im unmittelbaren Zusammenhange

damit wird dann für den Fall, daß ein Kurfürst oder


  1. Über die Entwicklung des Primogeniturrechtes vgl. H. J. F. Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern, Leipzig 1851, wo unser Kapitel S. 313 ff. und 387 genauer erläutert wird.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 42. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/60&oldid=- (Version vom 1.8.2018)