Das Recht des Pfalzgrafen auf die Reichsverweserschaft war bereits vor der Goldenen Bulle, wie wir sahen, anerkannt; dagegen war bisher ein gleicher Anspruch des Herzogs von Sachsen für gewisse Reichsteile von seiten der Reichsgewalt noch nicht oder doch nicht in voller Bestimmtheit anerkannt.[1] Das ist erst jetzt auf dem Nürnberger Reichstage durch die Goldene Bulle geschehen. Wir dürfen annehmen, daß der Pfalzgraf die Anerkennung seines Rechtes, welches er durch Hinweis auf den Schwabenspiegel erhärtet haben mag, in dem neuen Reichsgesetze verlangte, daß aber auch der Sachsenherzog ein entsprechendes Recht behauptete, und daß dann die beiderseitigen Ansprüche unter lokaler Abgrenzung gegeneinander vom Kaiser anerkannt wurden. Die nachdrückliche Betonung des Erzmarschallamtes des Herzogs von Sachsen im Texte der Goldenen Bulle, welche dann eine gleichartige Hervorhebung des Erztruchsessenamtes
des Pfalzgrafen herbeiführte, deutet vielleicht darauf hin,
- ↑ Über die Vorgeschichte des pfalzgräflichen Vikariats vgl. Kupke, Das Reichsvikariat und die Stellung des Pfalzgrafen bei Rhein, Hallische Dissertation 1891, der aber nicht genügend zwischen dem eigentlichen Vikariat absente rege und der hier in Frage stehenden Reichsverweserschaft vacante imperio unterscheidet. Über ältere Spuren des sächsischen Vikariats s. Harnack S. 89. Zusammenfassend unter Benutzung der älteren Literatur hat Triepel, Das Interregnum, Leipzig 1892, S.25 ff. über die Geschichte und die rechtliche Bedeutung des Vikariatsrechts gehandelt.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/56&oldid=- (Version vom 1.8.2018)