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Der Schwabenspiegel und die Goldene Bulle stimmen darin überein, daß sie die Fürstenlehen, d. h. diejenigen Lehen der Reichsfürsten, auf welche sich ihr Fürstenamt gründet, und die Fahnlehen der Fürsten von der Verleihung durch den Pfalzgrafen ausschließen. Nur in einem Punkte unterscheidet sich die Goldene Bulle von dem Rechtsbuche: sie versagt dem Pfalzgrafen auch die Belehnung mit Fahnlehen, welche nicht Fürstenlehen sind, und anscheinend auch die Belehnung mit solchen Lehen der Fürsten, welche nicht zu deren Fürstenamt gehören. Das Rechtsbuch dagegen überläßt dem Pfalzgrafen nicht nur die Vergabung nichtfürstlicher Fahnlehen, sondern auch die Verleihung der nicht zum Fürstenamt gehörigen Reichslehen der Fürsten. Deckt sich also die Masse der von der Vergabung durch den Reichsverweser nach beiden Rechtsquellen ausgeschlossenen Lehen im großen und ganzen, so gestattet die Goldene Bulle im einzelnen dem Pfalzgrafen einerseits mehr, andererseits weniger, als das Rechtsbuch. Es war dies wohl eine bewußte Abweichung des Gesetzgebers von der Vorlage, die sich aus einer abweichenden und vielleicht aus der inzwischen erfolgten Weiterentwickelung des Reichsrechtes beruhenden Rechtsanschauung erklärt. Wenn dagegen die Goldene Bulle den wichtigen und durchaus das Richtige treffenden Satz der Vorlage, daß die Fürsten im Falle der Thronerledigung ihr Fürstenamt auch ohne Lehnserneuerung über Jahr und Tag behalten, fortläßt, so beruht das darauf, daß nach der Königswahlordnung der Goldenen Bulle eine Thronerledigung, welche Jahr und Tag oder darüber dauerte, ausgeschlossen sein sollte.

Wir haben oben bei der Anführung des Textes von c. 147 des Lehnrechtsbuches einen Satz ausgelassen, welcher lautet: Swer daz lehen verjaehrt gein dem phalzgraven von Rine, so ist dem riche daz guot och ledic worden. Und verjaert iemen daz guot von dem phalzgraven, so sol sich der phalzgrave des guotes underwinden dem riche ze nutze; und sol daz einem kunge wider antwurten, so der wirt. Einen Anklang an die letzten Worte dieses Satzes möchte ich in der Wendung der Goldenen Bulle erkennen, welche besagt, daß der Pfalzgraf während der Thronerledigung Verweser des Reiches sein solle zuhanden des künftigen Königs: ad manus futuri regis Romanorum ... esse debet provisor ipsius imperii. Der

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 36. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/54&oldid=- (Version vom 15.5.2018)