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der Pfalzgraf bei Rhein, während auf der linken Seite des Kaisers nächst dem dort sitzenden Erzbischof der Herzog von Sachsen und dann der Markgraf von Brandenburg ihren Platz finden. Diese Sitzordnung ist dauernd beibehalten und ist mit den nötigen Modifikationen auch für die Sitze der Kurfürsten im Kurfürstenrate des Reichstages maßgebend geworden.[1]

In § 2 wird nochmals das Recht des Erzbischofs von Mainz, die Kurfürsten zur Wahl zu berufen, welches schon in c. I erörtert war, ausdrücklich anerkannt, und zwar als ein Recht, welches ihm seit alters her zustehe (sicut potestatem habuisse dinoscitur ab antiquo). Die ausdrückliche Betonung des Alters dieses Rechtes ist vielleicht hervorgerufen durch den abweichenden Satz des sogen. Schwabenspiegels Landrecht c. 130, nach welchem die Berufung zur Königswahl nicht nur durch den Erzbischof von Mainz, sondern auch durch den Pfalzgrafen bei Rhein erfolgen sollte. Der Gesetzgeber schloß also das konkurrierende Berufungsrecht des Pfalzgrafen, welches dieser vielleicht 1256 und zum letzten Mal jedenfalls 1291 ausgeübt hatte, für die Zukunft stillschweigend aus.[2]

Darauf folgt die Regelung der Stimmabgabe. Der Erzbischof von Mainz und kein anderer (et non alter) hat das Recht, die Stimmen abzufragen. Vielleicht sollte durch den Zusatz die Berufung auf die Wahl von 1308, bei der der Erzbischof von Köln die inquisitio votorum vornahm, ausgeschlossen werden. Der Mainzer soll zuerst den Erzbischof von Trier, dann den Kölner, darauf den König von Böhmen, den Pfalzgrafen, den Herzog von Sachsen und zuletzt den Markgrafen von Brandenburg um die Stimme befragen. Darauf sollen die übrigen gemeinsam an den Erzbischof von Mainz die Frage um seine Stimme richten. Bei dieser Abstimmungsordnung wird ein besonderer Nachdruck auf das Recht des Erzbischofs

von Trier, unter allen Kurfürsten zuerst, und ebenso auf das


  1. Vgl. K. Rauch, Traktat über den Reichstag im XVI. Jahrhundert. (Quellen und Studien I, 1), S. 60 mit Anm. 3.
  2. Über dieses konkurrierende Berufungsrecht des Pfalzgrafen vgl. Scheffer-Boichorst, Die Wahlausschreiben vom Jahre 1291, Zur Geschichte des XII. und XIII. Jahrhunderts, Berlin 1897, S. 338 ff. Die Wahlausschreiben von 1291 liegen jetzt in verbesserten Texten vor in MG. Const. III, Nr. 468/469, S. 455 f.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/47&oldid=- (Version vom 1.8.2018)