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werden könne. Nicht ohne Geschick hat der Verfasser den einzigen allenfalls möglichen Ausweg eingeschlagen; dennoch ist seine Auslegung offenbar nur das Ergebnis der Notlage. Die Majorität der Anwesenden mußte genügen, weil für Sigmund eben nur drei Summen vorhanden waren.


Kapitel III–VI.

Kapitel III–VI enthalten eine Reihe von Bestimmungen über die Rangordnung und über Ehrenvorrechte aller und einzelner Kurfürsten. Sie werden auch äußerlich als eine besondere Gruppe gekennzeichnet durch die gemeinsame Inscriptio und Arenga. Freilich stehen diese beiden Eingangsformeln unter der Kapitelzahl und Überschrift des c. III; doch ist das nur eine Folge der rein äußerlichen Kapiteleinteilung des Gesetzes. Die feierliche Inscriptio würde zu dem kurzen Kapitel allein in einem Mißverhältnis stehen, und die Arenga, welche nur bis zu den Worten populo christiano reicht, bezieht sich ausdrücklich auf nachfolgende Verfügungen zugunsten der Kurfürsten überhaupt; während c. III selbst nur Bestimmungen über die Rangordnung der geistlichen Kurfürsten enthält. Auch die Art, in welcher die Texte der folgenden drei Kapitel unmittelbar an die vorhergehenden anknüpfen mit: statuimus insuper, quociens insuper und decernimus, bezeugt, daß es sich hier um eine fortlaufende Reihe von Bestimmungen handelt, welche eine zusammenhängende Satzung bilden. Erst mit c. VII beginnt etwas Neues.

Zunächst wird in c. III die Sitzordnung der drei geistlichen Kurfürsten bei feierlichen Reichsversammlungen geregelt. Dem Kaiser grade gegenüber soll stets der Erzbischof von Trier sitzen, während rechts und links neben dem Kaiser die Erzbischöfe von Mainz und Köln ihren Platz finden. Und zwar erhält der Mainzer den Ehrensitz zur Rechten auf allen Versammlungen, die in seiner Diözese und Kirchenprovinz, sowie im ganzen Bereich seines Archikanzellariats mit Ausnahme der Kölner Kirchenprovinz stattfinden, während der Kölner diesen Platz innerhalb seiner Kirchenprovinz, sowie in Gallien und Italien einnimmt.

Durch diese Festsetzung wurden langdauernde Streitigkeiten endgültig entschieden. Der Streit zwischen den Erzbischöfen von Mainz und Köln um den Ehrensitz zur Rechten des Königs

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 25. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/43&oldid=- (Version vom 1.8.2018)