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und daher als die Regel betrachten sollte, für die zur Königswahl reisenden Kurfürsten oder deren Gesandtschaften zu verbürgen.[1]

In den folgenden Paragraphen werden noch wichtige Einzelheiten in bezug auf die sonstigen Vorbereitungen zur Wahl geregelt. Zunächst erkennt § 15 dem zeitigen Erzbischof von Mainz ausschließlich das Recht und die Pflicht der Berufung zur Wahl zu, in Übereinstimmung mit c. IV, § 2. Damit ist gesetzlich die Ausschließlichkeit dieses Rechtes für Kurmainz gegenüber den im 13. Jahrhundert hervortretenden Ansprüchen des Pfalzgrafen bei Rhein auf ein konkurrierendes Berufungsrecht für die Dauer zur gesetzlichen Anerkennung gebracht. Der Inhalt des Berufungsschreibens wird kurz angegeben, wegen des Wortlautes und der Form desselben aber wird auf das Formular verwiesen, welches sich nebst dem Formular für die Prokuratorien der Wahlgesandten am Ende des Gesetzes befinde. Auf die Bedeutung dieser Stelle ist später noch näher einzugehen. Als gesetzlicher Wahlort wird hier wie an andern Stellen der Goldenen Bulle Frankfurt a. M. bezeichnet.

Der folgende Paragraph fügt in Ergänzung dieser Bestimmungen hinzu, daß, wenn die Nachricht vom Tode des Königs in der Mainzer Diözese bekannt geworden ist, der Erzbischof die Todesanzeige und zugleich die Berufung zur Neuwahl den Kurfürsten übersenden soll. Die Berufung soll erfolgen auf einen Tag, der von dem mutmaßlich spätesten Tage der Zustellung dieses Schreibens drei Monate entfernt ist. Unterläßt der Mainzer die ihm obliegende Berufung, so haben sich die Kurfürsten ohne weiteres nach Ablauf der drei Monate am Wahlorte einzufinden.

In § 17 wird bestimmt, daß jeder Kurfürst in die Wahlstadt mit nicht mehr als 200 Berittenen, unter denen sich höchstens 50 Bewaffnete befinden dürfen, einziehen solle. Daran schließt sich in § 18 die weitere Bestimmung, daß der Kurfürst,

welcher, obwohl geladen, weder selbst erscheint noch gehörig


  1. So bezeichnet A. Heusler, Deutsche Verfassungsgeschichte S. 210, diese Bestimmungen als ein „schlimmes Zeugnis über den Landfrieden“. Das ist richtig von unserm Standpunkte aus, nicht aber von dem der früheren Zeit.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/33&oldid=- (Version vom 1.8.2018)