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aber und Stadtgemeinden, welche dieses Gebot verletzen, sollen ebenfalls meineidig sein, aller Privilegien, Rechte, Freiheiten und Gnaden verlustig gehen, ohne weiteres in die Reichsacht verfallen sein und von jedem straflos geschädigt werden können. Die gleichen Strafen werden in § 3 denjenigen Bürgern und Stadtgemeinden angedroht, welche den Kurfürsten oder ihren Wahlgesandten während der Reise den Verkauf der notwendigen Lebensbedürfnisse zu den gewöhnlichen Preisen und unter Annahme des Geldes zu gewöhnlichem Kurse verweigern, und ebenso sollen die Strafen des Geleitsbruches alle Fürsten, Grafen, Herren, Edele, Bürger und Stadtgemeinden erleiden, die gegen die Kurfürsten und Wahlgesandten irgendwelche Feindseligkeiten ausüben. Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gehören so eng zueinander, daß sie besser als ein Paragraph gezählt würden.

In § 4 und in dem ersten Satze des § 5 wird ausdrücklich hinzugefügt, daß für die Verweigerung des Geleites und den Geleitsbruch die oben angedrohten Strafen auch dann eintreten sollen, wenn zwischen den Kurfürsten und den Übertretern zurzeit Feindschaft und Fehde bestand.

Der zweite mit Ad premissorum autem omnium beginnende Teil des § 5 enthält eine Ergänzung zu allen vorhergehenden Paragraphen, indem er bestimmt, daß alle die im vorstehenden Verpflichteten schriftlich und eidlich geloben sollen, diese Verpflichtungen zu erfüllen. Die Verweigerung derartiger Gelöbnisse soll mit denselben Strafen gesühnt werden, wie Verweigerung und Verletzung des Geleites selbst.

Eine eigentümliche Bestimmung, deren Zweck und Bedeutung nicht ganz klar ist, folgt in § 6. Wer sich weigert, die vorstehenden und nachfolgenden Gesetze zu erfüllen, oder ihnen zuwiderhandelt, soll die Belehnung mit den ihm vom Reiche oder sonst zustehenden Lehen nicht erhalten und, wenn er ein Kurfürst ist, von den übrigen Kurfürsten aus ihrem Kollegium ausgeschlossen werden. Namentlich unklar ist, wie weit hier der Begriff der leges infra scriptae zu fassen ist. Ich möchte annehmen, daß der Verfasser dieser Stelle nur die von den Vorbereitungen zur Wahl und der Wahl selbst handelnden Satzungen im Auge hatte; so daß derjenige Kurfürst, Fürst oder Herr, welcher das Wahlgesetz verletzt hatte, damit den Anspruch auf die Investitur mit seinen Lehen durch den neuerwählten

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/31&oldid=- (Version vom 1.8.2018)