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Pompejus waren die Folgen der divisio. Auch das deutsche Reich sei oft in Wirren gestürzt durch Zwietracht unter den sieben Kurfürsten. Um nun den Gefahren solcher Zwietracht entgegenzutreten, habe der Kaiser, durch seine doppelte Stellung als Kaiser und als Kurfürst dazu berufen, sich entschlossen, die nachfolgenden Gesetze zur Förderung der Einigkeit unter den Kurfürsten und zur Sicherung der einhelligen Königswahl zu erlassen, und habe dieselben nach vorgängiger Beratung auf dem Reichstage zu Nürnberg im Schmuck der kaiserlichen Insignien thronend in Gegenwart der Kurfürsten und vieler Fürsten, Grafen, Herren, Edelen und Städteboten aus kaiserlicher Machtvollkommenheit am 10. Januar 1356 verkündet.


Kapitel I und II.

Die beiden ersten Kapitel des Gesetzes handeln von den Vorbereitungen zur Königswahl und von der Wahl selbst. Ob sich die vorausgeschickte Einleitung, wie man gemeint hat, nur auf diese beiden Kapitel bezieht, lassen wir vorläufig unerörtert. Jedenfalls aber stehen c. I und II im allerengsten Zusammenhange miteinander.

Das erste handelt nicht ausschließlich, wie man nach der Überschrift: Qualis esse debeat conductus electorum et a quibus, annehmen sollte, vom Geleit der Wähler, sondern beschäftigt sich in seiner zweiten Hälfte auch mit anderen Vorbereitungen zur Wahl des Königs.

In § 1 werden zunächst die Kurfürsten verpflichtet, ihren Mitkurfürsten oder deren Wahlgesandten auf Verlangen sicheres Geleit durch ihr Gebiet und, sofern sie dazu imstande sind, auch darüber hinaus zu gewähren. Verletzung dieser Geleitspflicht wird mit der Strafe des Meineides und des Verlustes des Wahlrechtes für diese Wahl bedroht.

Die gleiche Verpflichtung enthält § 2 für alle Reichsfürsten, Grafen, Herren, Ritter und Stadtgemeinden; doch wird hier die angedrohte Strafe verschärft. Die Fürsten, Grafen, Herren und alle Edelen sollen bei Verletzung der Geleitspflicht nicht nur mit der Strafe des Meineides, sondern auch mit Verlust aller Lehen, die sie vom Reich oder von andern Herren haben, sowie mit dem Verlust aller anderen Güter bestraft werden. Städtebürger

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/30&oldid=- (Version vom 1.8.2018)