einer solchen Nichtbeachtung sichern und andere Forderungen zur Sühne des Vorgegangenen erfüllen wolle. Erst nach längeren Verhandlungen kam die Sache durch Ausstellung von Sicherheitsbriefen der Kurfürsten im Jahre 1489 zu einem die böhmischen Rechte vollständig sichernden Abschluß.[1] Jedenfalls nicht nach diesem Abschlusse kann jene Bemerkung verfaßt sein. Hiermit waren die Zweifel an der vollen Gleichberechtigung der böhmischen Stimme bei der Königswahl im wesentlichen für alle Zukunft beseitigt, wenn auch noch hier und da in der Literatur eine vereinzelte Reminiszenz daran auftaucht.[2]
Über die Streitigkeiten, die sich an die Ausschließung Böhmens von der Wahl Maximilians I. anschlossen, handelt ausführlich H. Ulmann in den Forschungen zur deutschen Geschichte, Bd. 22, S. 150 ff., der jedoch die den Zwist abschließenden Urkunden von 1489 als außerhalb des Rahmens seiner Aufgabe liegend nicht berücksichtigt. Es sind dies erstens die von den sechs Kurfürsten gemeinsam ausgestellte Urkunde bei Lünig, Reichsarchiv P. spec. Cont. I. Erste Forts. (= Bd. VI b), S. 90, zweitens die des Kurfürsten von Sachsen bei Müller, Reichstagstheatrum unter Maximilian I., 1. Vorst., S. 22, und drittens Wladislaws Gegenurkunde, ebenda S. 23. Die von F. von Schulte, Deutsche Reichs- und Rechtsgeschichte (1892), S. 302, Anm. 7 ausgesprochene Meinung, daß auf Grund der beiden ersten Urkunden „Böhmens Teilnahme an der Königswahl stets mit 500 Mark Goldes abgekauft werden“ konnte, ist irrig. Daß die Kurfürsten nicht die Absicht hatten, für die Zukunft eine solche Möglichkeit der Ausschließung Böhmens zu schaffen, ergibt sich aus ihrem, bei Müller, Reichstagstheatrum unter Friedrich V., 6. Vorst., Kap. 36, § 4 (S. 155) mitgeteilten Schreiben an den Kaiser vom Frankfurter Tage 1488: . . ufs bevehle ewer keys. gnaden hat der . . . erzbischoff zu Meinz . . uns zugeschickt ewer keyserl. majestät schreyben . . . auch antwort ewer keyserlichen gnaden, den durchlauchtigsten . . könig und die cron zu Böheim berüren, uf die vier vorgeschlagen stück: nemlich zuerst ein declaration zu thun der freyheit etc. vormals fürgeschlagen, das ander, hinfür dhein wahle eins Röm. königs ausserhalb erforderung eines
königs zu Böheim zu gescheen . . . . Nu aber ewer keys. gnade
- ↑ S. darüber die von R. Salomon verfaßte Anmerkung am Schluß dieses Exkurses.
- ↑ So bei Egnatius († 1553): Romanorum principum liber III (1534), S. 482: hi (die sechs Kurfürsten) si discordes fuerint, Boemiae regem cooptanto, nach Waitz a. a. O., S. 202. Im Anschluß an diese Stelle ist das bekannte, bei Goldast, Const. imp. III, S.371 gedruckte angebliche Gesetz Ottos IV. über die Königswahl entstanden.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 255. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/273&oldid=- (Version vom 1.8.2018)