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wie jeder andere Kurfürst berufen zu werden, aufs neue in Frage gestellt, so wurde etwa gleichzeitig das Recht auf die Berufung von der höchsten Stelle des Reiches zur Erörterung gebracht.

In einer Reihe von Urkunden vom 11. Dezember 1356, welche den Zweck hatten, Angriffe auf das böhmische Kurrecht zurückzuweisen, finden wir mit besonderem Nachdruck betont, daß der Böhmenkönig das Recht habe, wie jeder andere Kurfürst zu allen Wahltagen berufen zu werden. Es ist natürlich, daß Karl IV., in dessen Kanzlei diese Urkunden verfaßt waren, von einer solchen Formulierung des Obmannsrechtes, wie es die Quelle des Albertus de Bezanis aus Johannes Andreä übernommen hatte, nichts wissen wollte. Ob je ein König von Böhmen die Obmannstheorie anerkannt hat, wissen wir nicht. Doch ist nicht unwahrscheinlich, daß König Johann die Form, in welcher dieselbe in dem Weistum von 1344 zum Ausdruck kam, gern anerkannte. Wurde doch hierdurch der böhmischen Kurstimme im Grunde nur ein ganz besonderes Gewicht beigelegt. Weit entfernt dagegen wird er von einem Verzicht auf seine Eigenschaft als Kurfürst gewesen sein, wie sie ihm von der Landrechtsglosse, von Johann von Viktring und Walram von Köln abgesprochen wurde. Noch kurz vor seinem Tode hat er bei der Wahl seines Sohnes das Kurrecht in Anspruch genommen und ist in dessen Besitz auch von den Kurfürsten, wohl mit einziger Ausnahme Walrams von Köln, anerkannt worden. Auch Karl IV. hielt nicht nur an dem ihm als König von Böhmen zustehenden Kurrecht fest, sondern hob seine Eigenschaft als Kurfürst trotz der Personalunion zwischen Böhmen und dem Reich, oder wohl gerade wegen derselben besonders stark hervor. Es zeigen dies namentlich die Konsenserklärungen und die Willebriefe, die er als König von Böhmen zu solchen Verleihungen gab, welche er als römischer König erteilt hatte, sowie auch namentlich einige Wendungen der Einleitung und des Textes der Goldenen Bulle. Fast scheint es, als ob Karl bis zum Jahre 1356 überhaupt von den Versuchen, das böhmische Kurrecht zu leugnen oder doch zu beschränken, nichts erfahren hätte. Er bestätigte 1348 die Urkunden, durch welche König Rudolf 1289 und 1290 den uneingeschränkten Besitz des Kurrechts dem König von Böhmen und seinen Nachfolgern bezeugt hatte, ohne irgendwelchen Zusatz[1], und in der Goldenen Bulle hob er das Kurrecht des Königs von Böhmen zwar mehrfach besonders hervor, doch stets nur so, daß dieses Recht als etwas Altbegründetes und Unzweifelhaftes erscheint. Es galt ihm als etwas so Selbstverständliches, daß er, während sich die andern weltlichen Kurfürsten Weistümer beurkunden ließen, durch welche ihr Kurrecht sichergestellt werden sollte, sich damit begnügte, sich von den Kurfürsten die Landeshoheit der Könige von Böhmen verbriefen zu lassen. Nach Schluß des Nürnberger Reichstages aber muß Karl Kunde von Anfechtungen des böhmischen Kurrechts erhalten haben.

Dies bezeugen die schon oben erwähnten Urkunden vom 11. Dezember 1356. Es sind das sechs Paar gleichlautende Urkunden, durch welche die

übrigen sechs Kurfürsten ihrem Mitkurfürsten, dem Kaiser, als König von


  1. Böhmer-Huber Nr. 646. 647.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 251. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/269&oldid=- (Version vom 1.8.2018)