bei Tisch, in der Goldenen Bulle nirgends erwähnt wird. Diese Lücke mochte von Wenzel benutzt werden, um den Hebel für seine ehrgeizigen Pläne einzusetzen. Von dem Anspruch auf die tentio ensis in sessione, in consilio, ante tribunal seu circa mensam war dann nur noch ein kleiner Schritt bis zur Forderung des ganzen Schwertträgeramtes. Herzog Wenzel war vom Kaiser als König von Böhmen mit seiner Vertretung in der Ausübung des Erzschenkenamtes beauftragt worden und übte dasselbe wie ein Kurfürst auf dem Tage zu Metz. Da mochte ihm der Wunsch nahetreten, ein ähnliches Ehrenamt dauernd mit seinem Herzogtum zu verbinden, und daß dabei seine Absichten sich gerade auf das Schwertträgeramt richteten, erklärt sich aus der Tatsache, daß der Herzog von Brabant dieses Amt 1338 zu Koblenz geübt hatte.
Das Verhalten des Kaisers aber erklärt sich wohl aus dem doppelten Wunsche, dem Bruder gefällig zu sein und sein Streben nach Befestigung der luxemburgischen Hausmacht zu unterstützen, andererseits aber die Kurfürsten in ihren Rechten zu schützen. Der Anspruch des Bruders auf das Halten des Schwertes konnte durch die früheren Vorgänge begründet erscheinen und war durch die Goldene Bulle nicht abgeschlossen, welche eben nur vom Tragen des Schwertes handelte. Ja es konnte nach c. XXVII wenigstens die tentio ensis circa mensam durch den Sachsenherzog geradezu als ausgeschlossen erscheinen, da jenes Kapitel und das folgende trotz der sonst so eingehenden Darstellung des Tafelzeremoniells und der Funktionen des Sachsenherzogs davon schweigen. Eine Entscheidung des bei dem Feste selbst ausgebrochenen Streites war im Augenblick gewiß unmöglich, und so tat Karl, was allein möglich scheinen mochte: er entschied, daß der Sachse das Schwert tragen und halten sollte, während er dem Bruder zusicherte, daß dies etwaigen Rechten desselben nicht schädlich sein solle. Hier war kaum eine andere als diese dilatorische Behandlung möglich.
Herzog Rudolf von Sachsen hatte alle Ursache, mit den bisherigen Ergebnissen des Metzer Tages zufrieden zu sein. Das in erster Linie in seinem Interesse erlassene c. XXX der Goldenen Bulle hatte ihm die Freiheit von der Lehnstaxe und die Erträge aus den Belehnungen anderer Fürsten gebracht, und in dem Streit über das Schwerttragen hatte er doch gegenüber den Ansprüchen Herzog Wenzels durchgesetzt, daß ihm die Ausübung der Funktionen des Schwertträgers zugestanden wurde. Auch daß der Kaiser seinem Bruder zum Trost über seine Zurückweisung eine Vorbehaltserklärung ausstellte, konnte an sich dem Herzog noch kaum als eine Beeinträchtigung seiner Rechte erscheinen. Schon aber die Fassung der Erklärung, welche fast wie eine Anerkennung der Ansprüche des Brabanters klang, mußte den Herzog stutzig machen, und mehr noch die große Feierlichkeit der Beurkundung der Erklärung, welche nicht nur durch den Kaiser, sondern auch in gleichlautenden Urkunden durch die Kurfürsten erfolgte.[1] Mit dieser Beurkundung, an welcher sich der Sachsenherzog natürlich nicht beteiligte, scheint sich aber Herzog Wenzel noch nicht begnügt zu haben; denn schon
am 5. Januar ließ der Kaiser seine Erklärung vom 27. Dezember nochmals
- ↑ Böhmer-Huber, Reichssachen Nr. 276; vgl. Nr. 2562.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 243. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/261&oldid=- (Version vom 1.8.2018)