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an welchen die Anschauung von dem Rechte des Marschalls auf jenes Amt anknüpfte.

In der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts finden wir von dieser Anschauung noch keine Spur. Die Quellen, welche das Marschallamt des Herzogs von Sachsen hervorheben, wie der Sachsenspiegel, die Chronik des Albert von Stade, der Kurfürstenspruch Reinmars von Zweter, wissen von dem Schwerttragen des Marschalls nichts. Deutlich ausgesprochen dagegen findet sich jene Verbindung im sog. Schwabenspiegel, Faßberg c. 130: der ... herzoge von Sahsen, des riches marschalc, der sol dem kunige sin swert tragen. Bei der noch nicht ganz beseitigten Unsicherheit über die Entstehungszeit des Rechtsbuches ist es aber fraglich, ob hier das erste Zeugnis für diese Verbindung vorliegt. Ist die Ansicht Fickers, wie das heute meist und wie ich glaube mit Recht angenommen wird, richtig, daß der sog. Schwabenspiegel in den ersten Jahren der Regierungszeit Rudolfs von Habsburg entstanden ist, so dürfte es noch ein etwas älteres Zeugnis geben in dem Memorialverse über die Kurfürsten, der zuerst in der Chronik des Martin von Troppau begegnet, und zwar in dem Teile des Werkes, welcher zwischen 1268 und 1271 verfaßt wurde.[1] In diesen Versen wird in der Reihe der Kurfürsten nach dem Pfalzgrafen, der nur als Palatinus dapifer, und vor dem Brandenburger, der nur als Marchio prepositus camere bezeichnet wird, der Sachse genannt als dux portitor ensis. Hier ist an die Stelle der Bezeichnung als Marschall die des Schwertträgers getreten.

Vielleicht gehört noch ein weiteres Zeugnis für das Schwertträgeramt des Herzogs von Sachsen dem Ende des 13. Jahrhunderts an, nämlich die Determinatio compendiosa de iurisdictione imperii, wo es c. 13 in dem Berichte über die Einsetzung des Kurfürstenkollegiums heißt: dux Saxoniae, qui coram imperatore portat ensem.[2]

Freilich verging noch ungefähr ein halbes Jahrhundert, bevor sich die erste Spur einer Einwirkung dieser Theorie auf die Praxis findet, und noch später gelangte dieselbe zur reichsgesetzlichen Anerkennung. In dem ersten Falle, wo uns die Ausübung des Amtes nach langer Pause wieder entgegentritt, wird dasselbe von einem Beauftragten des Herzogs von Brabant verrichtet. Es geschah das auf der Reichsversammlung, welche Kaiser Ludwig Anfang September 1338 zu Koblenz unter Teilnahme König Edwards III.

von England abhielt.[3] Dieser Vorgang spielte sich vor den Augen des wie


  1. SS. XXII, S. 466; vgl. die Anmerkung Holder-Eggers in Monumenta Erphesfurtensia, S. 610, Anm. 2; Werminghoff in Z. d. Savigny-Stiftung, Germ. Abt. Bd. 24, S. 380 ff., dazu N. Archiv Bd. 29, 538 f.
  2. Theobald, Beiträge z. Gesch. Ludwigs d. B. (Beilage z. Jahresb. des Gymn. zu Mannheim 1897), S. 18, Anm. 5. S. auch oben S. 31.
  3. Siehe die Flandrische Chronik bei Böhmer, Fontes I, S. 191: Et deseure l'empereur estoit le sire de Kuck ou lieu du duc de Brabant en son estant, deux pieds plus hault que l'empereur ou environ, et là tenoit-il une espée toute nue en so main. Die ebendaselbst von Böhmer angeführte Stelle des Henry Knyghton sagt nur, daß ein Ritter das Schwert gehalten habe, ohne den Herzog von Brabant und seinen Vertreter, den Herrn von Kuck, zu nennen.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 240. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/258&oldid=- (Version vom 1.8.2018)