ob unter den gegebenen Verhältnissen der Zweck des Gesetzes als vernünftig und ersprießlich anzusehen ist, und ob die vom Gesetzgeber angewendeten Mittel zur Erreichung des Zweckes geeignet sind.
Von den Zielen, welche man bisher dem Gesetzgeber der Goldenen Bulle zuschrieb, haben wir uns genötigt gesehen, einige der am meisten gerühmten zu streichen. Zunächst galt es, die uralte, aber irrige Meinung zurückzuweisen, als hätte die Goldene Bulle die Eingriffe der Kurie in die deutsche Königswahl zurückweisen und beseitigen sollen. Den Ruhmestitel eines Kämpfers für die Unabhängigkeit des deutschen Königtums und Reiches gegenüber den Anmaßungen des Papsttums können wir also Karl IV. auf Grund dieses Gesetzes ebensowenig zuerkennen, wie auf Grund seines sonstigen Verhaltens. Auch die mehr nebensächliche Absicht, die Reichskanzlei von dem Einfluß der Erzkanzler zu befreien, oder gar sie zu einer zentralen Staatsbehörde zu erheben oder dergleichen, konnten wir in dem Gesetze nicht erkennen. Für beide Zwecke wäre das vom Gesetzgeber angeblich gewählte Mittel, das völlige Schweigen von den angeblich bekämpften und beseitigten Ansprüchen und Rechten durchaus ungeeignet gewesen. Selbst den von eigentlich politischen Zielen fern abliegenden Zweck, dem Verfahren bei der Königswahl eine neue Gestalt zu geben, hat Karl IV. mit der Goldenen Bulle nicht verfolgt. Es wird in ihr vielmehr ein bereits in allen wesentlichen Punkten feststehendes Wahlverfahren vorausgesetzt, welches nur noch in bezug auf Einzelheiten genauer geregelt wird. Die Goldene Bulle hat kein neues Wahlverfahren eingeführt, sondern nur das bei Karls Wahl im Jahre 1346 durch Balduin von Trier neu geordnete Verfahren anerkannt und gewissermaßen kodifiziert.
Was der Kaiser durch sein Gesetz wirklich erstrebte, war die Sicherung einhelliger und somit in ihren Ergebnissen unzweifelhafter Königswahlen. Aus den schweren Wirren, in welche die Doppelwahl von 1314 das Reich gestürzt hatte, und aus den Schwierigkeiten, die ihm selbst in seinen ersten Regierungsjahren aus dem Doppelkönigtum erwachsen waren, hat Karl IV. wohl die zweifellos richtige Folgerung gezogen, daß die Verhütung von Doppelwahlen die notwendige Voraussetzung sei für eine gedeihliche Zukunft des Reiches. In der gesetzlichen
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 236. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/254&oldid=- (Version vom 1.8.2018)