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des Bestandes und der Bedeutung des Kurfürstenkollegs, wurde vollständig erreicht. Die Siebenzahl der Kurfürsten blieb fast drei Jahrhunderte unverändert fortbestehen und wurde auch noch 1648 trotz der Einrichtung einer achten Kur, die später wieder fortfallen sollte, prinzipiell festgehalten. Die Betätigung der Kurfürsten in den Reichsgeschäften auf regelmäßigen Kurfürstentagen, wie sie in c. XII der Goldenen Bulle geplant waren, hat nicht Eingang gefunden, doch haben die Kurfürsten dauernd die ihnen in dem Gesetze eingeräumte hervorragende Stellung in der Reichsverfassung behauptet und weiter befestigt. Sie bildeten seit der Organisierung der Reichsstände im Reichstage dessen obersten Rat und erweiterten ihre verfassungsmäßigen Rechte vermöge des ihnen in der Goldenen Bulle gewährleisteten Rechtes der Königswahl durch die Wahlkapitulationen.

Karl IV. hatte in seinem Gesetze die Stellung des Königs von Böhmen unter den Kurfürsten mit besonderem Nachdruck betont. Er hat aber dadurch nicht verhindern können, daß Böhmen sehr bald infolge von Umständen, die in ihrem Zusammenhange noch nicht näher untersucht sind, seinen Platz im Kurfürstenrate, abgesehen von der Beteiligung an den Königswahlen, gänzlich aufgab, so daß Jahrhunderte lang für die Teilnahme an den Reichsgeschäften nur sechs Kurfürsten in Betracht kamen. Erst nach Gründung einer achten und neunten Kur fand die förmliche Readmission Böhmens in den Kurfürstenrat statt (1708).

In ihrer doppelten Eigenschaft als Mitglieder des Königswahlkollegiums und des Kurfürstenrates haben die Kurfürsten durch die ihnen lange Zeit ausschließlich, später aber noch immer hauptsächlich zustehende Vereinbarung der Wahlkapitulationen sowie durch ihren überwiegenden Einfluß auf Gesetzgebung und Verwaltung des Reiches als dessen weitaus wichtigstes Organ neben dem Kaiser mehr noch als dieser die Geschicke des Reiches bestimmt, soweit und solange diese überhaupt noch von den eigenen Organen des Reiches bestimmt wurden. Immer seltener fielen seit dem 15. Jahrhundert die Interessen des Kaisers mit denen des Reiches zusammen, und das Kurfürstenkollegium wurde dann dem Kaiser gegenüber zum eigentlichen Vertreter des Reiches. Freilich haben auch Mitglieder des Kollegiums, namentlich die mächtigsten weltlichen Kurfürsten, nicht nur den

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 234. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/252&oldid=- (Version vom 1.8.2018)