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stand, aber auch, daß die Kenntnis ihres Inhalts nicht immer mit diesem Ansehen Schritt hielt. Am 6. Mai berichtet der kurbrandenburgische Rat Eitelwolf vom Stein in der Angelegenheit[1]: der König habe in der Versammlung mitgeteilt, „er habe das recht Exemplar der Gulden Bullen funden in seinem Schatzkasten.“ Er wolle es holen lassen und „daraus des Stands halb, wes sich ein jeglicher halten soll“, mit Rat der Kurfürsten und Fürsten „ein Declaracion tun“. Braunschweig, mit dem der Berichterstatter sich „in Disputacion begeben“, habe gemeint, „es werde sich daraus erfolgen müssen“, daß Braunschweig als einer der „vier Herzoge“ vor den „vier Markgrafen“ rangiere. Wir erfahren hieraus, daß Maximilian der Meinung war, aus dem „rechten Exemplar der Goldenen Bulle“ müsse sich die Rangordnung der Fürsten feststellen lassen, zu welcher Annahme doch der Text des Gesetzes keinerlei Anhalt bot. Wenn dann aber der Braunschweiger annahm, daß sich aus dem Exemplar ergeben werde, daß der Herzog von Braunschweig als einer der vier Herzoge den Vorrang vor den vier Markgrafen habe, so zeigt dies deutlich, daß er nicht an den Text der Goldenen Bulle dachte, sondern an die seit dem Anfange des 15. Jahrhunderts viel verbreiteten sog. Quaternionen. Diese finden in Handschriften und alten Drucken sich öfter in Verbindung mit der Goldenen Bulle[2], und auf eine solche Überlieferung mochte Erich von Braunschweig sich berufen. Wahrscheinlich enthielt auch das angebliche rechte Exemplar die Quaternionen im Anschluß an den Text der Goldenen Bulle, denn sonst ist die Annahme des Königs nicht leicht verständlich. Dadurch aber wird der Charakter jenes „rechten Exemplars“ ziemlich verdächtig.

Das im Schatzkasten des Königs auf Reisen mitgeführte Exemplar, wenn auch nur vermeintlich das eigentliche Original der Goldenen Bulle, ist recht bezeichnend für den hohen Wert, den Maximilian diesem Reichsgesetze beimaß. Die förmliche Anerkennung der Goldenen Bulle als wichtigstes Reichsgesetz fand statt durch die Wahlkapitulation Karls V. vom 3. Juli

1519. Karl verpflichtet sich in einem ihrer ersten Punkte (§ 2)


  1. Nach einer von R. Smend freundlichst zur Verfügung gestellten Abschrift aus Rep. X. 2 M. Nr. 9 des Geheimen Staatsarchivs zu Berlin.
  2. Die älteste Handschrift, welche Hürbin, Peter von Andlau (1897), S. 224, anführt, stammt aus dem Jahre 1422.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 232. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/250&oldid=- (Version vom 1.8.2018)