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habetur in Ehrenbreitstein, so kann dieser Zusatz natürlich nicht vom Verfasser der Vorlage herrühren, sondern erst erheblich später geschrieben sein. Außerdem ist deutlich, daß hier nicht mehr von dem Goldsiegel jenes Privilegs die Rede ist, sondern von dem im erzbischöflichen Archiv zu Ehrenbreitstein befindlichen Exemplar der Goldenen Bulle. Wie hier in einem offenbar nicht dem Texte des Rechnungsbuches angehörigen Satze die Bezeichnung bulla aurea auf das Gesetz bezogen wird, so wird in entsprechender Weise auch noch an einer anderen Stelle, die ebenfalls ihrem Inhalte nach nicht gleichzeitig mit dem Text des Rechnungsbuches sein kann, das Gesetz als aurea bulla bezeichnet. Es ist dies die Stelle, welche von der Publikation der Metzer Gesetze handelt. Sie lautet: illo die sunt promulgate leges auree bulle annexe, que incipiunt: „Si quis cum principibus“ etc. et est 31 capittulum auree bulle. Die Notiz ist auf Grund eines Textes der Goldenen Bulle verfaßt, wie er auf dem Metzer Tage noch nicht vorgelegen haben kann. Das Trierer Exemplar, an das man hier zunächst denken könnte, kann hier nicht benutzt sein, weil es weder die Vorbemerkung vor den Metzer Kapiteln enthält, noch eine Kapitelzählung. Jene Vorbemerkung aber, welche einige der Originalausfertigungen enthalten, und die auch in spätere Abschriften und Drucke übergegangen ist, bildet die Grundlage der ganzen Notiz, und aus ihr sind die Worte sunt promulgate leges direkt herübergenommen. Die Angabe, daß das mit den Anfangsworten zitierte erste Kapitel das 31. der Goldenen Bulle sei, beruht auf einem Irrtum des Verfassers, den wir nicht aufzuklären vermögen, da das Kapitel, wo es überhaupt gezählt wird, stets als c. XXIV beziffert wird. Das aber ergibt die Notiz mit Sicherheit, daß in ihr ein Text des Gesetzes benutzt ist, der auch in den Metzer Zusätzen eine Kapitelzählung enthielt. Solche Texte jedoch hat es unzweifelhaft erst erhebliche Zeit nach dem Metzer Tage gegeben.

Haben wir nun zwei Stellen kennen gelernt, in denen die Bezeichnung aurea bulla auf unser Gesetz bezogen wird, und welche beide sich als spätere Zusätze charakterisieren lassen, so spricht das von vornherein dafür, daß auch die dritte Stelle, in der die Goldene Bulle unter diesem Namen erwähnt wird, eine spätere Zutat ist. Am 10. Januar heißt es in der Quelle:

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 7. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/25&oldid=- (Version vom 1.8.2018)