des Wahlvorganges, um nicht wieder in alter Weise zu erscheinen. Die Goldene Bulle und die ihr folgenden Wahlen zeigen die neuen Formen, welche Balduin damals der Königswahl für die ganze Folgezeit gegeben hatte.
Wie man aus dem Schweigen der Goldenen Bulle über das päpstliche Approbations- und Konfirmationsrecht gefolgert hat, der Gesetzgeber habe damit jenes Recht ausschließen wollen, so hat man einen entsprechenden Schluß ex silentio auch bezüglich der speziell erzkanzlerischen Rechte der drei geistlichen Kurfürsten gezogen. Es handelt sich dabei um jene Rechte der Erzkanzler inbezug auf die kaiserliche Kanzlei, welche ihnen zustehen sollten, wenn der Kaiser oder König sich in ihren Erzkanzellariaten befand oder für deren Gebiete Urkunden ausfertigte. Sie betrafen gewisse Aufsichtsrechte, die Ernennung und Absetzung des Kanzleipersonals, sowie die Kanzleieinkünfte. Urkundlich zuerkannt sind solche Rechte nachweisbar dem Mainzer Erzbischof durch Albrecht I.[1], dem Kölner durch Heinrich VII.[2], und dem Trierer durch Ludwig den Bayern.[3]
Aus dem Schweigen der Goldenen Bulle über diese Rechte hat man nun geschlossen, daß der Gesetzgeber ihnen die Anerkennung habe entziehen wollen. Sehr vorsichtig andeutend äußert sich Breßlau über diesen Punkt[4]: „Die Goldene Bulle, die sonst der Rechte der Kurfürsten so ausführlich gedenkt, redet in ihren ersten Kapiteln .... von Befugnissen der Erzkanzler in Bezug auf die Kanzlei gar nicht und erkennt ihnen in dem zweiten zu Metz publicierten Teil wohl gewisse Ehrenrechte zu, übergeht aber alle materiellen Befugnisse, von denen in den Privilegien die Rede war, mit beredtem Stillschweigen.“ Wohl im Anschluß an Breßlau spricht Burdach[5] von dem „vielsagenden Schweigen“ der Goldenen Bulle und knüpft daran sehr bestimmte,
aber unzutreffende Behauptungen, welche neben dem
- ↑ MG. Const. IV, Nr. 15, S. 14.
- ↑ Ebenda Nr. 425, S. 370.
- ↑ Winkelmann, Acta imp. II, Nr. 1115, S. 776. Erneuert am 3. Dezember 1314 und am 3. August 1332. Vgl. R. Lüdicke, Neues Archiv Bd. 33, Heft 2.
- ↑ Urkundenlehre S. 392. Ähnlich schon Harnack S. 148.
- ↑ Vom Mittelalter zur Reformation (1893), S. 48.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 222. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/240&oldid=- (Version vom 1.8.2018)