der Wahl von 1314 um so eher in Anspruch nehmen, als auch jetzt wie bei Ludwigs Wahl der Rheinpfalzgraf nicht teilnahm, der sonst wohl ein Gewohnheitsrecht hätte geltend machen können. Wollte Balduin seinem Erzstuhle einen besonderen Anteil an der Königswahl auf Kosten des Mainzers gewinnen, so mußte er von den Formen der früheren Wahlen ganz abgehen und sie durch neue ersetzen. Dieser Zweck war zu erreichen durch Beseitigung der electio per unum und deren Ersatz durch eine feierliche Abstimmung. Indem so die Abstimmung aus der Nominatio in die Electio verlegt wurde, fiel zugleich das mainzische Recht bezüglich der ersten Stimme hinweg, das sich ja gemäß dem Privileg von 1298 nur auf die Nominatio bezog. Dann aber konnte Balduin für Trier das Recht der ersten Stimme bei der Electio erwerben. Die Nominatio durch feierliche Abstimmung war bisher die Voraussetzung für die nachfolgende Electio gewesen; jetzt wurde sie eine nebensächliche formlose Handlung, in welcher das Recht, den Namen des Kandidaten auf Grund der vorhergegangenen Verhandlungen zuerst zu nennen oder zu verkündigen, ziemlich bedeutungslos erscheinen mußte. Wie aber mochte Balduin auf den Gedanken gekommen sein, für sich und seine Kirche das Recht der ersten Stimme bei der Electio zu beanspruchen? Auch nach der Goldenen Bulle bleibt die Vorstellung bestehen, daß die Majorität, welche zur feierlichen Electio schreitet, diese regelmäßig einstimmig vollzieht. Die Wahl sollte von der Majorität der sieben Kurfürsten, von dieser aber einstimmig vollzogen werden. So erhielt die erste Stimme bei der Electio eine ähnliche Bedeutung, wie sie zur Zeit der Vollziehung der Kur durch die einzelnen Wähler das Recht, zuerst den Kürspruch zu tun, gewährte. Einem ganz bedeutungslosen Ehrenvorrechte hätte Balduin kaum so großes Gewicht beigelegt. Vielleicht aber war es schon vorher üblich, daß bei Abstimmungen über andere Gegenstände im Kurfürstenkolleg der vorsitzende Mainzer zuerst den Trierer um seine Stimme fragte. Diesen Gedanken legt das Privileg Karls vom 25. November 1346 nahe, in welchem das Recht der ersten Stimme bezeichnet wird als Prerogativa prime vocis tam in electione regis Romanorum quam aliis negociis imperii per principes electores pertractandis. Das kann sehr wohl bedeuten, daß Trier die erste Stimme bei der
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 219. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/237&oldid=- (Version vom 1.8.2018)