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und Bedeutung der durch die Namen bezeichneten Vorgänge sind aber stark verändert. Die Abstimmung führt nicht mehr zur Nominatio, sondern unmittelbar zur Electio, ja sie bildet selbst den Akt der Electio. Die Nominatio aber liegt jetzt vor der entscheidenden Abstimmung und ist zu einem wahrscheinlich formlosen und wenig bedeutenden Akte herabgesunken, der eine vorläufige Vereinigung der Wähler darstellte oder eine solche vielleicht auch nur einleitete.

Steht es sonach fest, daß 1314 noch die Nominatio in der Form der Abstimmung, die Kur in der Form der electio per unum stattfand, 1376 aber die Electio in der Form der Abstimmung vorgenommen wurde, der eine anscheinend formlose, jedenfalls nicht als feierliche Stimmabgabe gestaltete Nominatio vorausging, unter Fortfall der electio per unum, so entsteht die Frage: wann hat diese tief eingreifende Änderung des Wahlverfahrens sich vollzogen?

Dreierlei Möglichkeiten dürften in Betracht kommen. Die Änderung kann eingetreten sein bei der Wahl Karls im Jahre 1346, oder erst bei Wenzels Wahl, oder sie kann auf dem Wege der Gesetzgebung durch die Goldene Bulle eingeführt sein.[1]

Es herrschte bisher ganz allgemein die Ansicht, daß die Goldene Bulle eine Reform des eigentlichen Wahlverfahrens eingeführt habe, und ich selbst habe mich dieser Ansicht rückhaltlos angeschlossen. Sie hält aber bei eingehender Prüfung nicht Stand. Nirgends wird in dem Gesetze auch nur die leiseste Andeutung gemacht, daß ein neues Verfahren bei der Wahl eingeführt werden solle. In demjenigen Kapitel, welches von der Wahl handelt, c. II, wird von der Form, in welcher sich die Wahl selbst vollziehen soll, kein Wort gesagt. Alles wird als bekannt vorausgesetzt. Das wäre undenkbar, wenn die Goldene Bulle eine neue Form der Königswahl hätte begründen sollen. Ebensowenig findet sich in c. IV, wo die Abstimmung geschildert wird, eine Spur davon, daß hier etwas neues eingeführt werden, oder daß der Abstimmung eine neue Bedeutung beigelegt werden sollte. Gerade bei dieser Gelegenheit

wird mehrfach darauf hingewiesen, daß die Anordnungen


  1. Die Wahl Günthers kommt aus den oben S. 199 angeführten Gründen nicht in Frage.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 205. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/223&oldid=- (Version vom 1.8.2018)