Kaiser vom 4. Mai 1376.[1] Die Forderung erregte den Unwillen der Kurfürsten, die ihre Freiheit und die Rechte des Reiches bedroht sahen.[2] Sie wollten zunächst zwischen Wahl und Krönung keine Gesandtschaft an den Papst schicken und ließen sich nur mit Widerstreben herbei, ein Wahldekret ohne Bitte um Approbation, nur mit der Bitte, Wenzel dereinst die Kaiserkrone zu erteilen, auszustellen. Wenn Karl von diesem Dekret durch den Probst Audibert von Pignans entschuldigend dem Papste melden läßt, es sei so, wie er es habe erlangen können, nicht wie er es gewollt hätte, in forma qua potuit et non ut voluit, so ist das wohl kennzeichnend für Karls Verhalten überhaupt. Er hätte ein schlechterer Politiker sein müssen, als er war, wenn er nicht die Opposition der Kurfürsten benutzt hätte, um seine Stellung gegenüber der Kurie zu stärken. Er ließ sich wohl nicht ungern von jener Strömung tragen und die Krönung Wenzels zu Aachen vornehmen, ohne daß zuvor die Approbation und Konfirmation von Gregor erteilt wäre. Dem Papste gegenüber aber konnte er sich den Anschein geben, als ob er nur widerstrebend sich dem Willen der Kurfürsten füge. Hätte der Kaiser die Forderung zurückgewiesen, so könnte man darin die Behauptung des Standpunktes erblicken, welchen man meist als den der Goldenen Bulle ansieht. Indem er aber die Verantwortung für die Nichterfüllung der Forderungen Gregors den Kurfürsten zuschob, können wir ihn auch hier nicht als den Verfechter der Reichsrechte gegenüber den Übergriffen der Kurie anerkennen, der er in Hinsicht der Königswahl so große Zugeständnisse zu machen sich bereit finden ließ.
Nach all dem können wir nur festhalten, daß Karl IV. weder in der Goldenen Bulle die Einwirkung des Papstes bei der Übertragung der deutschen Königswürde prinzipiell ausgeschlossen hat oder auch nur ausschließen wollte, noch auch bei
der einzigen Gelegenheit, wo er dies hätte tun können, bei
- ↑ Reichstagsakten I, Nr. 61: cum non approbata persona electi et confirmatione electionis non secuta electus ipse coronari non debeat nec actus regius vigore electionis huiusmodi in eo vel per eum valeat exerceri. Inbezug auf administratio hatte bereits Bonifaz VIII. die gleiche Forderung erhoben: MG. Const. IV, S. 87, I. 10 ff.
- ↑ Reichstagsakten I, Nr. 64: negaverunt tradere decreta et litteras suas super electione, pretendentes quod fiebat contra libertatem electorum et iura imperii.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 197. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/215&oldid=- (Version vom 1.8.2018)