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dieselbe Stellung einräumte, die sie seiner eigenen gegenüber eingenommen hatte, indem er Wenzel zu all den demütigenden Versprechungen eidlich verpflichten ließ, die er selbst seinerzeit beschworen hatte, und um die Analogie völlig herzustellen, selbst jetzt die Eide leistete, welche damals sein Vater König Johann geschworen hatte: er hat noch über die alten Zugeständnisse hinaus ein neues wichtiges Recht inbezug auf die Königswahl dem Papste prinzipiell zugestanden, nämlich das, daß vivente imperatore ein König nur mit Genehmigung des Papstes gewählt werden dürfe; ja er und Wenzel mußten sich verpflichten, während ihres Kaisertums eine solche Wahl, wenn die Kurfürsten sie vornehmen wollten, auf jede Weise zu verhindern. Wenn M. G. Schmidt (S. 8) einwendet, es handle sich hier mehr um das Kaisertum als um das Königtum, so ist das kaum verständlich, da hier doch allein die Wahl eines deutschen Königs, nicht seine Erhebung zum Kaiser in Betracht kommt. Allerdings hat Karl die Genehmigung zur Vornahme der Wahl Wenzels nicht vor der Wahl formell nachgesucht, sondern, wie das Weizsäcker wohl unzweifelhaft erwiesen hat, ein solches Gesuch erst nachträglich unter falschem Datum ausgestellt.[1] Wenn aber der Kaiser aus irgendwelchen Gründen ein solches Gesuch vor der Wahl nicht ausstellen wollte oder konnte, so bringt er gerade dadurch, daß er nachträglich auf Verlangen des Papstes sich dazu versteht, es unter einem falschen, mehrere Monate vor der wirklichen Wahl liegenden Datum auszufertigen, in schärfster Weise zum Ausdruck, daß er anerkennt, zur Einholung der päpstlichen Genehmigung verpflichtet gewesen zu sein. Nachdem Wenzels Wahl ohne die päpstliche Genehmigung einmal erfolgt war, hatte das Gesuch keinerlei aktuelle Bedeutung mehr. Desto deutlicher tritt seine prinzipielle Bedeutung hervor.

Nur eine Forderung Gregors XI. hat Karl weder erfüllt noch nachträglich als berechtigt anerkannt, nämlich das Verlangen, daß der neu gewählte König vor Einholung der päpstlichen Approbation und Konfirmation weder die Königskrone empfangen noch die königliche Gewalt ausüben dürfe, welches

uns zuerst entgegentritt in einem Schreiben Gregors an den


  1. Reichstagsakten I, Nr. 87.
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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 196. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/214&oldid=- (Version vom 1.8.2018)