Seite:Zeumer Die Goldene Bulle.pdf/211

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

gewesen sein könnte für die gesetzliche Anerkennung der entgegenstehenden Rechte der beiden Fürsten, müssen wir unentschieden lassen. Die Tatsache, daß das päpstliche Reichsvikariat in Deutschland durch die Goldene Bulle reichsgesetzlich, wenn auch ohne ausdrückliche Erwähnung beseitigt ist, bleibt bestehen.

Anders liegt die Sache bezüglich des Approbationsrechtes. Das Gesetz enthält keine Bestimmung, mit welcher das Bestehen eines Approbationsrechtes geradezu unvereinbar wäre. Wohl hat man auf die Bestimmung in c. II, § 4 hingewiesen, wonach der zum König Erwählte sogleich nach Vollzug der Wahl, bevor er kraft der Reichsgewalt sich mit andern Regierungshandlungen befaßt, peracta statim electione huiusmodi, priusquam in alioquibus causis aliis sive negociis virtute sacri imperii administret, unter königlichem Siegel alle Rechte und Privilegien der Kurfürsten bestätigen soll. Die Stelle soll ergeben, daß nach der Goldenen Bulle der Gewählte ohne vorhergehende Approbation Regierungshandlungen vornehmen dürfe. Gewiß läßt das statim keinen Raum für eine Approbation vor der Privilegienbestätigung; doch könnte die Approbation ja noch vor den übrigen Regierungshandlungen stattfinden. Eine prinzipielle Bedeutung aber hat die Stelle insofern, als sie voraussetzt, daß der erwählte König schon vor der Krönung Urkunden unter dem königlichen Siegel ausstellen kann. Es kann das um so weniger ohne bestimmte Absicht des Gesetzgebers angeordnet sein, als nicht nur Karls Großvater, Heinrich VII.[1], sondern auch er selbst[2] vor seiner Krönung sich des römischen Königssiegels nicht bedient hat. Wenn demgegenüber hier wie etwas ganz Selbstverständliches beiläufig erwähnt wird, daß der König sofort mit dem königlichen Siegel urkunden solle, so ist das doch wohl nicht ohne bestimmte Absicht geschehen. Damit war, wenn auch beiläufig, so doch nicht minder deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der deutsche König gleich nach der Wahl Urkunden unter dem Siegel eines römischen Königs ausstellen solle, und nicht erst wie Karl IV. und sein Großvater nach der Königskrönung.[3] Mit der päpstlichen Approbation hat die Bestimmung gar nichts zu schaffen.


  1. Böhmer, Regesten 1246–1313, S. 256, vgl. 258, Nr. 6.
  2. Lindner, Urkundenwesen S. 45 f.
  3. Übrigens irrt M. G. Schmidt, wenn er S. 5 meint, Wenzel habe gleich nach der Wahl den vollen Königstitel angenommen. Er nannte sich vor der Krönung ganz wie einst sein Vater und Urgroßvater nur rex electus. Vgl. z. B. Reichstagsakten I, Nr. 77, 78.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 193. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/211&oldid=- (Version vom 1.8.2018)