Wie aber stellte sich Karl zu dem 1338 besonders betonten Anspruch, daß der rechtmäßig von den Kurfürsten Erwählte nicht der Approbation und Konfirmation des Papstes bedürfe? Eine Approbation oder Konfirmation von seiten des Papstes, dessen überhaupt in dem ganzen Gesetze keine Erwähnung geschieht, wird weder anerkannt noch abgelehnt. Darf man aus diesem Schweigen, wie das in älterer und neuer Zeit meist geschehen ist, folgern, daß Karl IV. damit die päpstlichen Ansprüche habe zurückweisen wollen?
Eine gegen die Kurie gerichtete feindliche Spitze hat man unserm Gesetze schon frühzeitig zugeschrieben. Ja, wenn wir die Darstellung Olenschlagers[1] für begründet halten dürften, so hätte schon Papst Innocenz VI. nicht lange nach Erlaß der Goldenen Bulle sich über die Verletzung der päpstlichen Rechte bezüglich der Approbation und des Reichsvikariats bei dem Kaiser beschwert. Aus den hierfür angeführten Literaturangaben aber scheint sich nur so viel zu ergeben, daß schon seit dem 15. Jahrhundert manche Kanonisten der Goldenen Bulle eine gegen die päpstlichen Ansprüche gerichtete Tendenz zugeschrieben haben; während alles übrige auf Mißverständnissen und freier Kombination beruhen dürfte.
Einen Anspruch der Kurie hat Karl IV. in seinem Gesetze unzweifelhaft bei Seite geschoben, den auf die Verwesung des Reiches durch den Papst während der Thronerledigung, wenigstens soweit Deutschland in Betracht kommt. Nehmen wir an, daß die beiden Sprengel, welche in c. V der Goldenen Bulle für die Reichsverweserschaft des Pfalzgrafen und des Sachsenherzogs in etwas allzu summarischer Weise abgegrenzt werden, das gesamte Gebiet des deutschen Reiches umfassen sollen, und diese Annahme ist gewiß zutreffend, so bleibt für die Ausübung von Regierungsrechten durch den Papst, wie sie seit der Mitte des 13. Jahrhunderts beansprucht und zum Teil auch geübt waren, in Deutschland kein Raum. Daß Karl diese Wirkung seines Gesetzes ganz übersehen haben sollte, ist nicht wahrscheinlich; sicher aber war nicht sie ihm die Hauptsache, sondern die Anerkennung der Rechte der beiden Kurfürsten. Inwieweit die
Nebenwirkung auf das päpstliche Reichsvikariat mitbestimmend
- ↑ Neue Erläuterung der Guldenen Bulle 403 f.
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 192. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/210&oldid=- (Version vom 1.8.2018)