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Gesetze zu Metz gebraucht wurde, wissen wir nicht. Daß es aber nicht, wie Harnack glaubte, die jetzt in dem sog. böhmischen Exemplar befindliche Abschrift der Metzer Gesetze B 2 gewesen sein kann, hat Th. Lindner[1] überzeugend dargetan. Unabhängig davon ist die Frage nach der Vorlage der kurfürstlichen Exemplare. Für die Metzer Zusatzkapitel ist uns kein Text überliefert, der hierfür in Frage kommen könnte. Für den Nürnberger Teil kann in Betracht kommen einerseits der ursprüngliche Bestandteil des böhmischen Exemplars B 1, andererseits der nur erschlossene Text des zur Herstellung der beiden Kölner Privilegien benutzten Kanzleiexemplars.

Zwei der kurfürstlichen Exemplare, das Mainzer M und das Pfälzer P, stehen B 1 näher, mit dem sie namentlich einige auffallende Fehler gemein haben, welche die beiden andern kurfürstlichen Exemplare, das Kölner C und das Trierer T, vermeiden.[2] Aber aus B 1 selbst können M und P nicht abgeleitet sein, da sie im einzelnen doch zu oft von diesem Texte abweichen. Aus den durch diese Sachlage sich ergebenden Schwierigkeiten bleibt als einziger Ausweg wohl nur die Annahme, daß für M und P einerseits und für C und T andererseits zwei verschiedene in der kaiserlichen Kanzlei vorhandene Exemplare als Vorlage benutzt seien. Eins dieser Exemplare muß dann B 1 näher gestanden haben und kann auch dessen Vorlage gewesen sein; das andere mag dagegen zugleich die Vorlage von C und T sowie der Kölner Privilegien gebildet haben. Beide Exemplare könnten etwa im Verhältnis von Konzept und Reinschrift zueinander gestanden haben, wobei man dann wohl am ehesten die Vorlage von B, P und M als die Reinschrift, die andere als Konzept ansehen könnte.

Für den Metzer Teil der Goldenen Bulle dürften ebenfalls zwei verschiedene Vorlagen für die Herstellung der kurfürstlichen

Exemplare benutzt sein. Wie schon früher erwähnt wurde,


  1. Mitt. d. Inst. f. österr. GF. Bd. 5, S. 123 ff.
  2. Dafür nur einige Beispiele: In der Pönalklansel des c. XVI haben C und T die zwar verstümmelte, aber der ursprünglichen Fassung am nächsten stehende Lesart centum marcarum, wo B mit den übrigen die Korrektur centum marcas bietet. Im Proömium haben nur C und T das unentbehrliche quod vor velut serpens, ebenso in c. XIX das richtige eam statt eciam.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 176. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/194&oldid=- (Version vom 1.8.2018)