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Diese Beurkundung liegt ganz in der Richtung der Nürnberger Gesetzgebung; doch mochte der Kaiser auf eine ausdrückliche Zurückweisung jener Zweifel in einem Nachtragsgesetze wohl schon deshalb verzichten, weil dadurch ihrer Fortdauer erst recht hätte Vorschub geleistet werden können.

Was nun die Entstehung der zu Metz dem Nürnberger Gesetzbuch hinzugefügten Kapitel XXIV–XXXI betrifft, so fehlt es hier ganz an Urkunden, welche es uns ermöglichten, wie bei den Nürnberger Satzungen die Entstehungsgeschichte derselben einigermaßen aufzuhellen. Da ferner auch hier die zeitgenössischen Berichte, die nur ganz vereinzelt der Metzer Gesetzgebung kurz gedenken, völlig versagen, so sind wir allein auf den Text der Kapitel angewiesen, der immerhin einige Schlüsse auf die Entstehung derselben zuläßt.

Sehen wir ab von c. XXV, so erwecken alle einzelnen Gesetze den Eindruck, als seien sie nicht lange vor der Publikation entstanden. Kapitel XXIV ist so flüchtig aus zwei Gesetzen des Codex Justinianus zurechtgemacht und nur ganz äußerlich und unvollkommen den damaligen Verhältnissen angepaßt, daß man den Eindruck gewinnt, daß hier nicht das Ergebnis sorgfältiger Überlegung und eingehender Beratung, sondern eiligster Anfertigung vorliegt. Eine Gruppe von Bestimmungen, die sich auf das Zeremoniell bei Abhaltung großer Reichsfeste und die hierbei sowie bei Belehnungen der Fürsten den Reichshofbeamten zustehenden Einkünfte bezieht, c. XXVI–XXX, ist gewiß nicht lange vor den Festlichkeiten zu Metz zum Zweck der Einreihung in das Gesetzbuch unter Verwendung bereits vorhandener, ursprünglich selbständiger Verordnungen, c. XXVII und XXX, hergestellt worden. Es dürfte das erst geschehen sein, als man den Plan zur Abhaltung jener Festlichkeiten gefaßt hatte. Das den Schluß bildende c. XXXI scheint aber erst kurz vor Abschluß der ganzen Goldenen Bulle verfaßt zu sein. Es enthält die Verordnung über den Sprachunterricht der Kurprinzen, die in eine Linie gehört mit der ebenfalls auf die Sicherung der Geschäftsfähigkeit der Mitglieder des Kurfürstenkollegiums gerichteten Bestimmung über den Ausschluß der Regierungsunfähigen von der Kurwürde in c. XXV. An den Schluß kann die Verordnung nur gestellt sein, weil sie erst nach Zusammenstellung der übrigen Gesetze entstanden war;

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 171. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/189&oldid=- (Version vom 1.8.2018)