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einzeln den Inhalt des vor ihnen abgeschlossenen Vertrages bekunden und bekräftigen. Der Inhalt des Vertrages ist folgender: Ruprecht der Jüngere gesteht seinem Oheim das Kurrecht zu und erkennt ihn auf Lebenszeit allein als Kurfürst an; doch unter der Bedingung, daß im Falle, daß jener ohne Hinterlassung von Lehnserben versterben sollte, dessen Fürstentum und Gebiet mit dem Kurrecht auf ihn, Ruprecht den Jüngeren, und seine Erben übergehen solle. In gleicher Weise soll Ruprecht der Ältere oder seine Erben Ruprecht den Jüngeren beerben, wenn dieser ohne Hinterlassung von Lehnserben stirbt. Für den Fall aber, daß Ruprecht der Ältere mit Hinterlassung von Lehnserben sterben sollte, behält der Jüngere sich und seinen Erben alle Rechte an der pfälzischen Kur vor, wie sie bis auf den heutigen Tag hergebracht seien, ohne daß denselben die Gewere an der Kur, welche der Ältere jetzt habe und in Zukunft haben werde, schädlich sein solle. Sollte einer von beiden mit Hinterlassung noch unmündiger Lehnserben verscheiden, so soll der Überlebende die Vormundschaft über dieselben führen, insbesondere in bezug auf das Kurrecht, für welches die Vormundschaft bis zum vollendeten 18. Jahre des ältesten Erben daure. Denn dieses Alter habe der Kaiser zu einem gesetzlichen Mündigkeitsalter in Hinsicht der Kur gemacht.

Das Verständnis dieser Bestimmungen wird dadurch erschwert, daß ihre Fassung den Anschein erweckt, als ob in bezug auf Erbrecht und Vormundschaft beide Parteien ganz gleich gestellt wären; während doch das Erbe an der Kur und die Vormundschaft über Kurprinzen nur Ruprecht dem Jüngeren zuteil werden konnte. Zeigt sich schon hierin ein Überwiegen der Vorteile für den jüngeren Ruprecht, so tritt das in noch auffallenderer Weise hervor in dessen Vorbehalt für den Fall, daß der ältere Ruprecht bei seinem Tode doch noch Erben hinterlassen sollte. Ihnen gegenüber verzichtet der Neffe keineswegs auf das Kurrecht, welches er nur dem Oheim für dessen Lebenszeit zugestanden hat.

Zur Erklärung der Eigenart dieser Bestimmungen genügt es, darauf hinzuweisen, daß der Form nach kein zweiseitiger Vertrag vorliegt, sondern nur eine Erklärung des jüngeren Ruprecht darüber, daß er unter gewissen Bedingungen und Einschränkungen das Kurrecht seines Oheims anerkenne. Die

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/177&oldid=- (Version vom 1.8.2018)