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Ein neues Weistum, welches den beiden für Pfalz und Brandenburg gefundenen genau entsprochen hätte, scheint Herzog Rudolf der Jüngere, der seinen Vater, den Inhaber der sächsischen Kur, damals vertrat, für Sachsen nicht verlangt oder doch nicht erlangt zu haben; und doch haben wir ein deutliches Zeichen dafür, daß Rudolf nicht gewillt war, gänzlich auf die ausdrückliche Anerkennung derjenigen Rechte, welche am 7. Januar Pfalz und Brandenburg gegenüber durch Weistum anerkannt waren, zu verzichten.

Ob außer Gerlach von Mainz am 2. Januar noch andere Kurfürsten das wohl damals gefundene Weistum für Sachsen beurkundet haben, wissen wir nicht genau; doch haben die Erzbischöfe von Trier und Köln sowie der Markgraf von Brandenburg dies erst mehrere Tage später getan, und zwar Boemund von Trier und Ludwig der Römer am 8., Wilhelm von Köln am 9. Januar. Während nun die Urkunde des Markgrafen sich in keinem wesentlichen Punkte von der Gerlachs von Mainz unterscheidet, so enthalten die der beiden geistlichen Kurfürsten einen sachlich gleichen, nicht unerheblichen Zusatz gegenüber derjenigen Gerlachs. Der Zusatz ist nun unzweifelhaft veranlaßt durch eben jene Weistümer vom 7. Januar, und zwar entweder unmittelbar oder durch Vermittelung des auf Grund des Weistums hergestellten Zusatzkapitels XX der Goldenen Bulle. Während nämlich nach Gerlachs Urkunde nur von dem Kurrecht im engeren Sinne die Rede war, sollen die Kurfürsten nach jenen beiden neueren Urkunden auch anerkannt haben, der Herzog Rudolf sei auch zugelassen zu allen einem Kurfürsten zustehenden Handlungen: ad omnes actus principi electori competentes admissus.[1] Daß diese Worte in dem Weistum für Sachsen schon enthalten gewesen wären und nur in Gerlachs Urkunde keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist nach Lage der Sache nicht anzunehmen; vielmehr ist deutlich, daß dieselben nur nach Analogie der Weistümer für Pfalz und Brandenburg, deren Inhalt ja durch den Zusatz zur Goldenen Bulle inzwischen auf alle weltlichen Kurfürstentümer ausgedehnt war, auf Wunsch des Sachsenherzogs in die beiden Urkunden eingefügt wurden.


  1. Urkunden Nr. 24.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 154. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/172&oldid=- (Version vom 1.8.2018)