Neben der unmittelbar auf die Goldene Bulle abzielenden Tätigkeit beschäftigte den Kaiser während der ganzen Dauer des Reichstages bis zum Abschlusse des Gesetzes die Aufgabe, welche er sich bei dessen Eröffnung in erster Linie gestellt hatte, nämlich etwas Sicheres darüber zu erfahren, wer unter den Laien Kurfürst sei. Die Lösung der Frage, welchen Personen das Kurrecht zustehe, war die Voraussetzung für die volle Sicherung der Majoritätswahl, deren Festlegung den Kern des Gesetzes bildet. Nur wenn es außer allem Zweifel stand, welche sieben Personen berechtigt waren, die sieben Stimmen zu führen, konnte die Frage, ob eine Majoritätswahl erfolgt war oder nicht, in jedem Falle mit voller Sicherheit entschieden werden. Die Person der geistlichen Kurfürsten konnte oder sollte wenigstens prinzipiell niemals zweifelhaft sein; wogegen in betreff der Führung der weltlichen Kurstimmen seit längerer Zeit vielfach Zweifel und Streitigkeiten bestanden. Der alte Brauch, die Fürstentümer wie Privateigentum zu behandeln und wie solches auf mehrere Söhne zugleich geteilt oder ungeteilt zu vererben, führte zu Streitigkeiten über die Führung der Stimme unter verschiedenen Söhnen eines Vaters oder, bei weiteren Spaltungen, zwischen verschiedenen Linien eines Hauses. Derartige Zweifel oder Streitigkeiten bestanden seit längerer oder kürzerer Zeit hinsichtlich der sächsischen, pfälzischen, und brandenburgischen Kur. Diese hatte der Kaiser unzweifelhaft im Auge, als er im November zu Nürnberg jene Frage stellte. Der Gedanke daran, daß auch die uralten Zweifel an der vollen Gleichberechtigung des böhmischen Kurrechts noch einmal wieder aufleben könnten, scheint ihm damals ganz fern gelegen zu haben.[1]
Eine fast vollständige Regelung hatte in der Hauptsache schon vor dem Beginne des Nürnberger Tages die Frage der sächsischen Kur gefunden, und doch wurde gerade über diese noch eine größere Anzahl von Akten aufgenommen, als über irgendeine andere Kurstimme. Nachdem bereits vor dem Zusammentritt des Reichstages, und zwar am 24. August und am 6. Oktober 1355, durch zwei sachlich genau übereinstimmende
Urkunden des Kaisers[2] das ausschließliche Kurrecht Herzog
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 152. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/170&oldid=- (Version vom 1.8.2018)