der Kanzlei selbst befindliches offizielles Exemplar zu Grunde legte. Das in den Kölner Privilegien benutzte Exemplar aber war nicht B, wie sich aus folgender Vergleichung ergibt.
Die Kölner Privilegien haben in c. X: subiectarum ei terrarum gegen B: subditarum ei terrarum; in c. XI: nobiles, feudales gegen B: milites, feudales; in c. XIII: futuris temporibus concedenda gegen B: inantea concedenda; und gleich darauf seu eciam concedende gegen B, wo eciam fehlt; ebenda dominiis que superius exprimuntur, und weiterhin derogare vel obviare gegen B, wo die gesperrt gedruckten[WS 1] Worte fehlen; in c. XIV: contra ac gegen B: contra hoc. Wenn dagegen in c. XIII reputari vor et haberi im Privilegientexte ebenso fehlt wie in B, so erklärt sich das wohl daraus, daß dieses Wort dem ursprünglichen Texte überhaupt noch fremd war und erst später hinzugefügt wurde.
Es ist also ganz unzweifelhaft, daß zur Herstellung der Kölner Privilegien im Januar und Februar in der Reichskanzlei nicht das böhmische Exemplar, sondern ein anderes, und zwar ein solches, welches textlich mehr mit den kurfürstlichen Ausfertigungen als mit jenem übereinstimmte, benutzt wurde.
Ebensowenig wie die Kölner Privilegien können aber auch die drei schon öfter erwähnten Straßburger Urkunden, welche den Text des c. XVI der Goldenen Bulle enthalten, das Exemplar B als Quelle benutzt haben. Es sind das die beiden Ausfertigungen des Pfalbürgerprivilegs für die Straßburger Kirche vom 8. und 12. Januar, und das Schreiben des Burggrafen von Magdeburg an die Stadt Straßburg vom 1. Februar 1356[1], von denen allerdings nur das letztere im Original überliefert ist. Die Überlieferung der beiden andern ist aber doch gut genug, um erkennen zu lassen, daß auch deren Originale einen im wesentlichen gleichen Text des Pfalbürgerkapitels der Goldenen Bulle zur Grundlage hatten wie jenes, und zwar einen Text, der nicht nur verschieden war von dem in B enthaltenen, sondern auch von dem der gesamten übrigen Überlieferung des Gesetzes. Alle drei Urkunden haben gegenüber der sonstigen Überlieferung das fehlerhafte Si quis vero statt Si qui vero.
Das Privileg vom 8. Januar und das Schreiben des Burggrafen
- ↑ Urkunden Nr. 25 und 28.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ in dieser Edition fett gedruckt
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 149. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/167&oldid=- (Version vom 1.8.2018)