Veröffentlichung gebrauchten Ausdrücken: leges edidimus, statuimus et duximis sancciendas, ist denn auch keiner, welcher uns nötigte oder es auch nur nahelegte, an eine mündliche Publikation in extenso zu denken. Vielleicht begnügte man sich, den versammelten Reichsständen das Gesetzbuch, dessen Inhalt den Hauptbeteiligten ja ohnehin bereits bekannt war, feierlich vorzulegen und etwa den wesentlichen Inhalt in kurzer mündlicher Ausführung zu berichten. Hatte doch auch bei dem Erlaß des Landfriedens zu Mainz im Jahre 1235 die mündliche Verkündigung in einer kürzeren deutschen Fassung stattgefunden, während die schriftlichen Ausfertigungen in erweiterter, feierlicherer lateinischer Form ergingen. Es darf aber nicht verschwiegen werden, daß keine Spur von einem deutschen Auszug, der etwa zu dem angegebenen Zwecke gedient haben könnte, vorhanden ist. Wie immer aber die Publikation, das „edere“ des Gesetzbuches vorgenommen sein mag, ein vollständiger Text muß dabei gebraucht sein. Kennen wir dieses Exemplar?
Von allen uns überlieferten Originalen könnte hierfür nur das böhmische in Betracht kommen, als einziges, dessen erster die Nürnberger Gesetze enthaltender Teil noch vor dem Metzer Tage niedergeschrieben ist. Aber auch dieses Exemplar kann am Tage der Publikation noch nicht vorgelegen haben. Das ergibt sich aus folgender Erwägung.
Wie wir oben sahen, war der Termin für die Publikation ursprünglich auf den 6. oder 7. Januar anberaumt gewesen, wurde dann aber um einige Tage verschoben, weil die Hinzufügung gewisser Kapitel wünschenswert erschien. Das erste dieser Zusatzkapitel kann nicht vor dem 7. Januar verfaßt sein. Damals aber muß das für die Publikation bestimmte Exemplar schon in Reinschrift fertig vorgelegen haben; denn sonst wäre kein Grund gewesen, die Zusätze nicht an denjenigen Stellen einzuordnen, wohin sie nach der Disposition des Ganzen gehört hätten. Es ist schlechterdings kein anderer Grund einzusehen, der den Redaktor des Gesetzbuches veranlaßt haben könnte, die vier Zusatzkapitel zusammen an das Ende, noch hinter die Formulare, welche nach dem Hinweis im ersten Kapitel den Schluß des Gesetzbuches bilden sollten, zu setzen. Dasjenige Exemplar aber, welches für die Publikation am 6. oder 7. Januar vorbereitet war, und in welches nachträglich die
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 145. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/163&oldid=- (Version vom 1.8.2018)