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et racionabilia iudicata). Gerlach erkennt dann an, daß alles mit seinem Rat und seiner vollen Zustimmung vorgegangen sei (recognoscimus de nostro consilio et pleno processisse consensu), woran sich noch eine ausdrückliche Gutheißung schließt.

Wir dürfen kaum bezweifeln, daß in den hier bezeugten Formen sich auch die Beratung der verschiedenen Satzungen der Goldenen Bulle vollzog. Die Satzungen wurden schriftlich formuliert vom Kaiser in die Ratsversammlung der Kurfürsten gebracht, hier durchberaten und vielleicht durch förmliches Urteil gebilligt.

Daß die Vorlagen für kaiserliche Gesetze vom Kaiser eingebracht werden und formell wenigstens nicht von irgendwelcher anderen Seite, versteht sich fast von selbst, und in der Goldenen Bulle ist kein Stück, welches uns zu einer anderen Annahme veranlassen könnte; denn es ist unmöglich, selbst für c. XII, wie wir gesehen haben, eine kurfürstliche Vorlage anzunehmen, geschweige denn für ein anderes Kapitel.

Vor allem müssen wir uns hüten, moderne Anschauungen über parlamentarische Verhandlungen auf die Reichsversammlungen jener Zeit zu übertragen. Nach allem, was wir über den Geschäftsgang aus den folgenden Zeiten erfahren, dürfen wir nicht denken, daß die Verhandlungen sich um die Fassung der Vorlagen im einzelnen drehten, daß etwa Anträge auf Zusätze oder Änderungen an einzelnen Stellen von einer oder der anderen Seite gemacht oder Gegenentwürfe vorgebracht wurden. Eine solche redaktionelle Tätigkeit in mündlicher Beratung scheint mir den Gewohnheiten der Zeit ganz fernzuliegen. Als die Regel dürfen wir annehmen, daß der Kaiser sich schon vor Einbringung seiner Vorlagen über deren Inhalt mit den Kurfürsten verständigt und sich ihrer Zustimmung versichert hatte, und wenn diese noch bei der Beratung der Vorlage eine Änderung derselben wünschten, so werden sie einen solchen Wunsch etwa als „Bedenken“, wie man später sagte, vorgebracht, die Form aber, in welcher ihr Wunsch in dem Texte des Gesetzes berücksichtigt werden sollte, der Entscheidung des Kaisers oder vielmehr seines Kanzlers überlassen haben. Um die genaue Formulierung des Wortlautes von Beschlüssen und anderen Willensäußerungen kümmerte man sich überhaupt in jener Zeit

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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/161&oldid=- (Version vom 1.8.2018)