Von ganz anderer Art und Bedeutung war der vom Kurfürstenkolleg eingeholte Rat. Den Kurfürsten war seit den Zeiten Rudolfs von Habsburg ein selbständiges Recht auf einen Anteil an der Regierung und Verwaltung des Reiches zuerkannt worden. Sie hatten ein Recht darauf, bei wichtigeren Regierungshandlungen gehört zu werden, und wenn auch der Kaiser nicht überall geradezu an ihre Zustimmung gesetzlich gebunden war, so mußte ihm doch daran liegen, sich ihrer Zustimmung zu allen wichtigeren Akten zu versichern, um deren Gewicht zu verstärken. Der Rat anderer Reichsstände galt dem Inhalte der kaiserlichen Verfügungen, der Rat der Kurfürsten der Wirkung derselben. Daher wird auch in den Verfügungen selbst dieses Rates gedacht; er erhöhte deren Ansehen und sicherte ihre Durchführung. Nur ein Rat der Kurfürsten, welcher ein zustimmender war, konnte diesem Zwecke dienen, und so kommt es, daß die Begriffe Rat und Zustimmung ineinander übergehen, daß consilium die Bedeutung von consensus annimmt.[1] So ist es auch zu erklären, wenn in dem deutschen Pfalbürgerprivileg für Fulda[2] gesagt wird, die Nürnberger Gesetze seien erlassen: mit rade und willen der Kurfürsten, während die Gesetze selbst und die anderen Urkunden nur von dem consilium oder gar nur von einer deliberatio sprechen. Gegenüber jenen anderen Stellen bietet die deutsche Urkunde nur einen Wechsel des Ausdrucks, der keinenfalls einen Wechsel der staatsrechtlichen Anschauungen bedeutet.
Rat und Zustimmung der Kurfürsten zu Verfügungen des Königs oder Kaisers über Reichsgut und Reichsrechte galten schon seit König Rudolfs Zeit als notwendig für die volle Rechtsbeständigkeit der Veräußerung; dagegen finden wir bis zur Goldenen Bulle kaum eine Spur von der Anschauung, daß der Kaiser auch in der Gesetzgebung an die Zustimmung der Kurfürsten irgendwie gebunden wäre.[3] Dem Kaiser allein gebührt noch das Recht der Gesetzgebung, welches er übt, indem er entweder durch Privilegien Sonderrechte erteilt oder durch
Gesetze gemeines Recht festsetzt, welches alle Reichsuntertanen
Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 140. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/158&oldid=- (Version vom 1.8.2018)