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und in XII allein die fünfte. Sicher erst zur Ergänzung der vorhergehenden Satzungen für die Redaktion des Ganzen hergestellt ist XIII, während von den folgenden Kapiteln XIV–XVII vielleicht noch das eine oder andere ursprünglich als selbständiges Gesetz gedacht war. XVIII und XIX gehören als Beilagen zu der ersten Satzung. Inwiefern man die Nachtragskapitel XX–XXIII als eine besondere Satzung betrachten kann, ist oben gesagt; eine Satzung in dem Sinne der älteren Theorie bilden sie nicht.

Als die verschiedenen Satzungen zu einem Gesetzbuche vereinigt wurden, lag offenbar die Absicht vor, die Selbständigkeit der ursprünglichen Bestandteile zugunsten der Einheitlichkeit des Ganzen zurückzudrängen. Daher wurde allen in das Gesetz aufgenommenen Urkunden die besondere Datierung und mit einer Ausnahme auch die Invocatio und Inscriptio genommen. Nur die Arengen ließ man regelmäßig stehen, wohl weil man in ihnen eine Störung des Zusammenhanges nicht erblickte.

Für den gleichen Zweck, die Einheitlichkeit des Ganzen gegenüber den ursprünglichen Bestandteilen zu betonen, bot sich in der Einteilung in fortlaufend gezählte Kapitel ein weiteres Mittel dar. Eine solche Einteilung ist nun nicht erst, wie man früher wohl annahm, auf dem Reichstage zu Metz Weihnachten 1356 vorgenommen; das hat Harnack durch den Hinweis auf das böhmische Exemplar unwiderleglich dargetan. Denn dieses Exemplar ist in dem die Nürnberger Gesetze enthaltenden ersten Teile jedenfalls vor dem Metzer Tage entstanden. Damit ist aber noch nicht erwiesen, daß die Kapiteleinteilung schon zur Zeit der Publikation des ersten Teiles zu Nürnberg vorhanden gewesen sei. Denn das böhmische Exemplar ist, wie wir sehen werden, zur Zeit der Publikation der Nürnberger Gesetze noch nicht vorhanden gewesen. Trotzdem steht wenigstens so viel fest, daß schon damals eine durchgehende Einteilung in Abschnitte, welche den Kapiteln des böhmischen Exemplars entsprachen, vorhanden war. Das bezeugen die Privilegien für die Kölner Kirche vom 25. Januar und 2. Februar 1356[1], in welchen eine Anzahl Kapitel der Goldenen Bulle wiederholt werden. In

ihnen wird regelmäßig nach Beendigung eines Kapitels der


  1. Urkunden Nr. 27 und 29.
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Karl Zeumer: Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 1). Weimar: Hermann Böhlaus Nachfolger, 1908, Seite 134. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Zeumer_Die_Goldene_Bulle.pdf/152&oldid=- (Version vom 1.8.2018)